Full text: Das Interregnum.

- 8 — 
eine gewisse Zeit herrschaftsberechtigt ist, sondern die auch dieser 
Herrschaft ipso jure verlustig wird, wenn ein fremder Wille sich 
dahin ausspricht, eine solehe Person ist nicht Träger der Staatsge- 
walt.!) Eine solche Behauptung aber ganz allgemein auf die Ana- 
logie eines für einen Fall gegebenen, auf diesen Fall ausdrücklich 
beschränkten englischen Gesetzes zu stützen, muss als unzulässig be- 
zeichnet werden. 
IV. Nicht ist endlich im Zwischenreiche Träger der Staats- 
gewalt das Volk, nicht bedeutet der Eintritt des Interregnums den 
Eintritt einer zeitweiligen Demokratie. Eine solche Auffassung könnte 
entweder die rechtliche Natur der Zwischenregierung oder das Prin- 
zip des Staatsvertrages und der Volkssouveränetät zur Grundlage 
haben, oder sie könnte sich auf die Befugniss des Volkes zur Neu- 
wahl des Monarchen stützen. Um mit dem Letzten anzufangen, so 
ist der Umstand, dass das Volk als solches die Fähigkeit hat, sich den 
neuen Monarchen zu wählen, kein Beweis dafür, dass es bis zur 
Wahl selbst der Gewaltenträger sei. Denn wie schon früher hervor- 
gehoben wurde, bedeutet diese Wahl nicht Uebertragung einer Gewalt, 
sondern nur eine Form der Vermittlung staatlicher Rechtsnach- 
folge. Gewiss ist sie ein Rechtsakt, ein Staatsakt, aber nicht jedes 
Staatsglied, und wäre es das vornehmste, das zur Vornahme staat- 
licher Akte berufen ist, muss darum schon Träger der Staatsgewalt 
sein. Eine Bekämpfung der Grundsätze der Volkssouveränetät und 
des Staatsvertrags, die man ja früher für die Entscheidung unserer 
Frage so energisch ins Feld geführt hat, erübrigt sich an dieser 
Stelle, weil diese Prinzipien heutzutage von keinem Publizisten von 
einiger Bedeutung mehr vertheidigt werden: nur so viel mag hier 
gesagt werden, dass sich auf jenen Theorien, als willkürlichen Er- 
klärungen des Werdens des Staates, nicht eine Erklärung seines 
Zustandes in einer Periode gründen lässt, in der er sich gegen 
seinen Untergang wehrt. Selbst in Monarchien, die sich geschicht- 
lich auf eine Einsetzung durch den Volkswillen zurückführen, kann 
von einer noch andauernden Souveränetät des Volkes, als im Wider- 
spruche mit dem monarchischen Prinzip stehend, nicht gesprochen 
werden.?2) Wirft man aber endlich einen Bliek auf die rechtlichen 
Beziehungen, in denen die Vikare zum Volke stehen, so wird man 
  
1) Vgl.Hanckz, Regentschaft und StellvertretungS 17; BorxHAx, Preussisches 
Staatsrecht I. S. 194. 
2) Brockuaus, Legitimitätsprinzip S. 3051.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.