Full text: Das Interregnum.

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scher und mit ihm bei jenem Schöpfungsakte thätig zu werden be- 
rechtigt sein. Was insbesondere die Monarchie anlangt, so ist in ihr 
nicht allein der Herrscher das Subjekt der staatlichen Willens- 
schöpfung. Sie besitzt Staatsorgane, die in ihrer Thätigkeit von dem 
Willen des Herrschers völlig unabhängig sind, die wie z. B. die Organe 
der Rechtsprechung, der Regent bei Regierungsunfähigkeit des Monar- 
chen, Akte der Staatsgewalt ausüben, deren Impuls, als wirkender 
Wille des Staates gedacht, lediglich von ihrem eigenen Willen ge- 
deckt wird. Wir begegnen sogar Staatswillensäusserungen, die eine 
Ueberwältigung des monarchischen Willens bedeuten. So 
haben wir, um nur ein Beispiel herauszugreifen, in den deutschen 
Verfassungen Bestimmungen, nach denen in Fällen der Nothwendig- 
keit einer Regentschaft mangels anderer getroffener oder zu ermög- 
lichender Vorsorge für diese von bestimmten Staatsorganen der 
Beschluss auf Einsetzung einer Regierungsverwesung gefasst, selbst- 
verständlich aber auch zur Durchführung gebracht werden kann und 
muss.!) Bei diesem Staatsakte, dieser Staatswillensäusserung von 
eminenter Bedeutung kann der konkrete Staatswille auch gewaltsam 
gegen den monarchischen von anderen Willensträgern zur Entstehung 
gebracht werden. Der Staat will, auch olıne dass der Träger seiner 
Gewalt will, und anders, als dieser will. 
Zwar sind solche an der Staatswillensbildung betheiligte Indi- 
vidualwillen dem monarchischen nicht ebenbürtig. Denn kein ein- 
ziges anderes Staatsglied ist in der Einherrschaft Herrschafts- 
subjektkrafteigenen Rechts als der Monarch; er allein bringt 
die abstrakte Staatsherrschaft zur Realität kraft eigener, in ihm und 
mit ihm geborener Befugniss. Deshalb und allein deshalb nennen 
wir ilın den geborenen alleinigen Träger, das menschliche Subjekt 
der Staatsgewalt; deshalb geschieht alle Ausübung dieser Gewalt le- 
diglich in seinem Namen; deshalb unterscheiden wir die Einherr- 
schaft von der Aristokratie und Demokratie, weil in jener das un- 
übertragene Recht der Staatsherrschaft, der Nichtunterthänigkeit, allein 
dem einen Fürsten, in diesen mehreren oder der gesamten Vielheit 
der Einzelstaatsgenossen innewohnt. Aber nicht in dem eigenen 
Rechte zur Schöpfung des Staatswillens, sondern darin, dass er allein 
im Staate prinzipiell keiner fremden Zwangsgewalt unterworfen 
ist, unterscheidet sieh der Monarch von anderen Staatsgliedern. Denn 
1) So in Preussen (a. 56f.); Bayern (tit. II. $ 11); Sachsen ($ 11); Württem- 
berg (a. 13); Oldenburg (a. 23).
	        
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