— 405 —
handlung nicht zur Last fällt, so entscheidet er, dass der Rechtsweg
gegen den Beamten unzulässig sei, im entgegengesetzten Falle
aber, dass derselbe zulässig sei. — Ein Urtheil der letzteren Art
präjudizirt weder dem Beamten in seiner weiteren Vertheidigung
vor dem Gerichte, noch dem Gerichte in seiner rechtlichen Entscheidung
der Sache“.
Eingeschlossen in den Geltungsbereich des Gesetzes wurden
ausgeschiedene und mittelbare Beamte, sowie „Personen des Soldatenstandes“,
für welche der über die Zulässigkeit des Rechtsweges
entscheidende Gerichtshof eine besondere Zusammensetzung
erfuhr; ausgeschlossen wurden hingegen richterliche und „andere
Justiz-Beamte mit Ausnahme der Beamten der Staatsanwaltschaft
und der gerichtlichen Polizei“ ®?).
Der für die verlangte Vorentscheidung durch Gesetz vom
8. April 1847 geschaffene „Gerichtshof zur Entscheidung der
Kompetenzkonflikte“ bestand, ausser dem Staatsraths-Präsidenten
noch aus dem Staatssekretär und neun anderen Mitgliedern des
Staatsrathes, von denen fünf Justizbeamte, die übrigen vier aber
Verwaltungsbeamte sein mussten. Diese Mitglieder wurden vom
König auf Vorschlag des Staatsraths-Präsidenten ernannt.
Was das Verfahren anbelangt, so konnte der „Gerichtshof
zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte* vor Fällung des Urtheils
etwaige thatsächliche Feststellungen durch Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden veranlassen, über deren Ergebniss die betheiligten
Personen sich binnen einer Präklusivfrist erklären
durften®'). An dem Verfahren war weiterhin sowohl der Chef
derjenigen Behörde, welche den Konflikt erhoben hat, als auch
33) 88 4. 5. 6. 7 des cit. @es. — Der Umstand, dass nach dem Vorbild
des Art. 75 der constit. V. 22. frim. VIII die Justizbesmten von der Geltung
dieses Gesetzes ausgeschlossen wurden, zeigt, wie wenig man sich des fundamentalen
Gegensatzes der Grundlagen des preussischen und des französischen
Gesetzes bewusst war. Beruht im französischen Recht der Ausschluss der
Justizbeamten von der Vorschrift des Art. 75 auf der separation des pouvoirs,
auf welche das ganze Gesetz gegründet war, so ist jener Ausschluss im
preussischen Rechte, das den französischen Grundsatz von der Trennung der
Gewalten nicht rezipirte, um so unverständlicher, als der Zweck des Konfliktsgesetzes,
den Beamten gegen frivole Verfolgungen möglichst zu schützen,
gerade bei den Justizbeamten begründet erscheint. — Dieselbe Erscheinung
bietet jetzt das badische Gesetz vom 24. Februar 1880. — Text weiter unten.
*) 8 2 Ges. v. 1854.
Archiv für öffentliches Recht 1. 2. 27