Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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5.  Für  die  sonstigen  Personen,  die,  ohne  zu  Beamten  im  Sinne  des  Art.  1
des  Beamtengesetzes  erklärt  zu  sein,  mit  den  Verrichtungen  solcher  Beamten
ständig  betraut  sind  (Art.  25  des  Beamtengesetzes),  sowie  für  andere  im  Staatsdienst
auf  Dienstvertrag  verwendete  Personen  behalten  sich  die  Ministerien  die  Entscheidung
wegen  der  Fortgewährung  ihres  Diensteinkommens  vor.  Die  übrigen  Zivilstaatsministerien
werden  sich  hierüber  mit  dem  Staatsministerium  der  Finanzen  benehmen.  Die  in  dieser
Beziehung  bereits  ergangenen  Verfügungen  bleiben  aufrechterhalten.

3.  Den  Staatsbeamten  (Ziff.  2  Abs.  1,  2,  5),  die  die  Besoldung  eines  Offiziers
der  eines  mobilen  oberen  Beamten  der  Militärverwaltung  erhalten,  wird  in  Übereinstimmung
  mit  dem  Verfahren,  wie  es  auf  Grund  des  §  66  des  Reichsmilitärgesetzes  für
die  Reichsbeamten  und  die  Beamten  der  übrigen  Bundesstaaten  vorgeschrieben  ist,  das  Zivildiensteinkommen
  um  den  reinen  Betrag,  d.  i.  um  sieben  Zehntel,  der  Kriegsbesoldung  gekürzt.

*.  Gewährt  der  Beamte  auf  Grund  einer  gesetzlichen  oder  moralischen  Unterstützungsverbindlichkeit
  Familienangehörigen  —  der  Ehefrau,  Kindern  und  Eltern  sowie  anderen
nahen  Verwandten,  dann  Pflegekindern  —  im  eigenen  Hausstande  Wohnung  und  Unterhalt,
  so  findet  für  die  Dauer  seiner  Abwesenheit  vom  Wohnorte  diese  Kürzung  nur  statt,
wenn  das  Zivildiensteinkommen  und  der  reine  Betrag  —  sieben  Zehntel  —  der  Kriegsbesoldung
  zusammen  den  Jahresbetrag  von  3600  —X  übersteigen  und  nur  soweit,  als  dadurch
das  Zivildiensteinkommen  und  der  reine  Betrag  —  sieben  Zehntel  —  der  Kriegsbesoldung
nicht  unter  den  Jahresbetrag  von  3600  K  herabsinken.  Der  Genuß  freier  Dienstwohnung
wird  mit  dem  Betrage  der  Wohnungsentschädigung  angeschlagen,  die  als  Ersatz  für  den
Entgang  der  Dienstwohnung  bestimmt  ist.  Die  Einschränkung  der  Anrechnung  tritt  in
Kraft  mit  dem  Beginne  der  Monatshälfte,  mit  der  der  Kriegsgehalt  zahlbar  wird,  jedoch
nicht  vor  Beginn  des  Monats,  in  dem  der  Beamte  den  Wohnort  verläßt;  die  Einschränkung
der  Anrechnung  endigt  mit  dem  Schlusse  des  Monats,  in  dem  der  Beamte  an  den  Wohnort
zurückkehrt.  Die  Einschränkung  der  Anrechnung  wird  dadurch  nicht  unterbrochen,  daß  ein
im  Felde  verwundeter  oder  erkrankter  Beamter  zwar  an  seinen  Wohnort  zurückkehrt,  aber
nicht  in  seiner  Familie,  sondern  in  einem  Lazarett  untergebracht  wird.

4.  Staatsbeamte,  die  für  die  Dauer  des  Krieges  mit  immobilen  Beamtenstellen
  der  Militärverwaltung  wirklich  beliehen  werden,  erhalten  als  Besoldung  das
niedrigste  Friedenseinkommen  dieser  Stelle  und  eine  Kriegszulage

a)  in  der  Höhe  von  drei  Zwanzigstel  des  Höchstgehalts  der  beliehenen  Stelle,  wenn
sie  an  ihrem  bisherigen  Wohnorte  verwendet  werden,

b)  in  der  Höhe  des  ermäßigten  Tagegeldes  nach  dem  für  die  beliehene  Stelle  zuständigen
  Satze,  wenn  sie  außerhalb  ihres  bisherigen  Wohnorts
verwendet  werden.