bleibt, wenngleich Fürsten fallen und Dynastien untergehen“'); der
Staat ist seiner Idee nach unsterblich. ?)
Auf diesem Wege sind wir zur Erfassung des rechtlichen Cha-
rakters des Interregnums gelangt. Es ist derjenige Zustand des
Staates, in dem dieser als willens- und willensmachtbegabte Per-
sönlichkeit besteht, während sein Wille zeitweilig nicht durch den
Willen eines Herrschers, eines Trägers der Staatsgewalt, sondern,
weil es keinen Herrscher giebt, nur durch solche Glieder des Staa-
tes, die dem Staatswillen als Unterthanen unterworfen sind, zur
Entstehung gebracht wird. Die Zeit des Interregnums ist also zwar
verwandt mit der Zeit einer Regentschaft, aber ihr nicht gleich. In
beiden ist der Wille des Staates in seiner Bildung unahhängig von
dem Willen eines Herrschers; aber hier, weil der vorhandene Herr-
scherwille zur Staatswillensbildung untauglich, im Interregnum, weil
gar kein Herrscherwille vorhanden ist.
IV. Aus der hier entwickelten Auffassung, dass das Interreg-
num den Staat als solehen nicht berührt, dass das Interregnum den
Staat nicht untergehen lässt, und dass der Staat in ihm dieselbe
Persönlichkeit ist wie zuvor, — dass ihm aber das Interregnum den
Monarchen nimmt, ohne ihm einen anderen Träger der Staatsge-
walt zu geben, sind nun wichtige Folgerungen zu ziehen.
1. Bleibt der Staat bestehen, so wird auch an seiner Verfassung,
seiner rechtlichen Organisation an sich nichts geändert. Das muss
vornehmlich deshalb betont werden, weil allein hieraus zu erklären
ist, dass nach Beendigung des Interregnums das staatliche Leben
sich genau in derselben Form fortsetzt, in der es sich vor dem Inter-
regnum vollzog, dass also insbesondere ein neuer Monarch dieselbe
Stellung im Staatsorganismus einnimmt wie derjenige, dessen Ab-
sang das Interregnum bewirkte. Das gesamte objektive Recht des
Staates bleibt demnach im Interregnum in Geltung; denn das Recht
istobjektivirter Staatswille, vom Gesetzgeber, von dem physischen
Träger der Staatsgewalt wie von dem Staate selbst unabhängig, es
kann beide überdauern. Auf der anderen Seite freilich wird dem
positiven Rechte durch den ersatzlosen Wegfall des Monarchen ein
Theil seines Anwendungsgebietes entzogen; es fallen mit dem Mon-
archen Thatbestände weg, an die das Recht bestimmte Wirkungen
knüpfte. Da aber dem Wesen des Interregnums als einer vorüber-
gehenden Krisis des Staates entsprechend jene theilweise Beschrän-
1) Bruntscaui, Allgemeinen Staatslehre S. 574.
2) de GrooT, de J. B. ac. P. II. 9, 3.