Full text : Das Interregnum.

Beziehung  auf  den  Staat  dessen  Organ  geworden  ist,  so  wird  an
seiner  Rechtsstellung  durch  Eintritt  des  Interregnums  nichts  geändert.
Aber  auch  hier  tritt  im  Interregnum  eine  Verschiebung  der  subjektiven
  Seite  der  eben  erwähnten  Rechtsverhältnisse  ein.  Die  persönliche
  Treu-  und  Gehorsamspflicht,  welche  den  Unterthan  und  vorzugsweise
  den  Beamten  an  den  Monarchen  knüpft,  kann  im  Interregnum
  nicht  mehr  bestehen;  sie  geht  in  der  allgemeinen  Treuund
  Gehorsamspflicht  gegen  den  Staat  auf,  die  ja  auch  beim  Vorhandensein
  des  Monarchen  bestand  und  nur  in  ihrer  persönlichen
Beziehung  auf  den  Träger  der  Staatsgewalt  einen  dessen  Rechtsstellung
  als  Herrschaftssubjekts  adäquaten  Ausdruck  fand.!)

V.  Ist  nun  auch,  wie  wir  nachzuweisen  versucht  haben,  das
Vorhandensein  eines  Staatsoberhauptes,  eines  Trägers  der  Staatsgewalt
zu  eigenem  Rechte,  nicht  ein  begriffliches  Erforderniss  des
Staates,  so  ist  es  doch  ein  politisches  Bedürfniss  der  realen
Staatsthätigkeit.  Denn  wenn  schon  wir  eine  staatliche  Willensproduktion,
  die  begrifflich  nicht  in  seinem  Namen  geschieht,  auch  beim
Vorhandensein  des  Monarchen  konstatiren  können,  so  dürfen  wir  doch
nicht  verkennen,  dass  das  die  Ausnahme,  nicht  die  Regel  bildet.
Lediglich  in  der  Gewaltübung  durch  den  einen  Monarchen  selbst  oder
in  seinem  Namen  ist  die  Einheit  und  Stetigkeit  des  Staatslebens
gesichert;  ihr  Mangel  aber  birgt  für  den  Bestand  des  Staates,  die
Energie  seiner  -Thätigkeit  die  schwersten  Gefahren.  Darum  die
Schmerzensschreie,  welche  uns  aus  alten  und  neuen  Tagen  über  die
„kaiserlose,  die  schreckliche  Zeit‘  herüberklingen.  Daher  die  Satzungen
moderner  Verfassungen,  welche  ein  Interregnum  möglichst  durch  die
Vorschrift  gesetzlicher  Neuregelung  der  Thronfolge  beim  Drohen  des
Aussterbens  des  regierenden  Herrschergeschlechtes  zu  vermeiden
suchen  ?2);  daher  die  Bestimmungen  mancher  Grundgesetze,  die  für  den
Fall  des  Eintritts  einer  Thronerledigung  den  Massregeln  zur  Beseitigung
  dieses  Zustandes  mehr  oder  weniger  kurze  Fristen  setzen  3),
den  zur  Regelung  der  Thronfrage  berufenen  Kammern  aus  demselben
Grunde  ein  Selbstversammlungsrecht  beilegen  *)  oder  den  nach  Ablauf

 

1)  Das  Bestehen  einer  solchen  Treupflicht  ist  bekanntlich  nicht  unbestritten.
Vgl.  die  Citate  bei  Lazann,  a.a.  O0.  I.  S.  438,  Note  6  und  dagegen  dessen  tretiende
Bemerkungen  ebenda;  s.  auch  v.  KIRCHENHEIM,  Lehrbuch  8.  217f.

2)  S.  die  Verfassungen  von  Kurhessen  (1831),  $  4;  Oldenburg  a.  18;  Belgien
a.  61;  Niederlande  a.  23f.;  Rumänien  a.  83;  Serbien  a.  10.

3)  Belgien  a.  85,  79;  Luxemburg  a.  7;  Rumänien  a.  84;  Griechenland  a.  52.

4)  Rumänien  a.  84.

TRIEPEL,  Interreenum.  6