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Die wieder aufgehobene Verfassung für das Grossherzogthum Meck-
lenburg-Schwerin vom 10. Oktober 1849!) ordnete an, dass, wenn
die Erwartung statthabe, es möge ein zur Thronfolge berechtigter
Prinz nachgeboren werden, für die Dauer eines solchen Zustandes
eine „Regentschaft“ einzutreten habe — die einzige deutsche
Verfassung, die für diesen Fall Festsetzungen enthält. Die Regent-
schaft hat hier wie in anderen Fällen der Regierungsverwesung „statt
des Thronerben“ entweder die vom abgegangenen Grossherzoge mit
der Abgeordnetenkammer im Voraus bestimmte Person, oder im Mangel
solcher Vorsorge der zunächst zur Thronfolge berechtigte regierungs-
fähige Agnat, oder endlich, falls solche Agnaten fehlen oder sämt-
lich die Uebernahme der Regentschaft ablehnen, ein von der Abge-
ordnetenkammer gewählter nichtregierender volljähriger Prinz eines
deutschen Fürstenhauses zu führen. ($ 65 ff.) Was nun weiter die gelten-
den Verfassungsgesetze anlangt, so wird nach dem belgischen von
1831 die provisorische Regierung im Falle der Thronerledigung durch
eine von beiden gemeinschaftlich berathenden Kammern gebildete
Regentschaft geführt (a. 85).2) In Rumänien ernennen die vereinigten
Kammern für die Dauer der Thronvakanz eine provisorische oberste
Regierung (Lieutenance souveraine), die aus drei Mitgliedern besteht
(a. 84). Ebenfalls die Deputirtenkammer sorgt in Luxemburg pro-
visorisch für die Regentschaft (a. 7). In Griechenland (a. 52) ernennt
die Kammer (Bov4:,) in namentlicher Abstimmung provisorisch einen
einzelnen Regenten, für den das Erforderniss des griechischen Staats-
bürgerthums und der Zugehörigkeit zur orientalisch-orthodoxen Kirche
aufgestellt ist. Da aber der Beginn der Regierung dieses Regenten von
der Leistung eines Regentschaftseides abhängig gemacht wird, so übt
bis zur Erfüllung dieser Bedingung der Ministerrathi „die konstitu-
tionelle Gewalt des Königs“ aus. Die serbische Konstitution ordnet
für den Fall, dass der Monarch ohne Hinterlassung eines Thronfolgers
stirbt und bei seinem Tode die Herrscherwittwe schwanger ist, bis
zum Momente ihrer Entbindung die Führung einer provisorischen Re-
gierung durch den Ministerrath (Sovet Ministarski) an (a. 10). Die
Unionsakte vom 6. August 1815 (a. 3) spricht für den Fall einer
Thronerledigung von einer für beide Königreiche Schweden und Nor-
wegen gesetzlich gebildeten provisorischen Regierung, ohne jedoch
ihre Zusammensetzung anzugeben.
1) Rasse, Gesetzsammlung für die Meklenburg-Schwerinschen Lande, Zweite
Folge IV. S. 667 ff.
2) Vgl. den Verfassungsentwurf vom 27. Oktober 1830 :8.64. (Pörırz II. 8. 233).
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