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am wenigsten zu befürchten steht, dass die unter der Herrschaft des
weggefallenen Fürsten eingeschlagene Bahn zum Schaden des Staats-
wesens verlassen wird. Was insbesondere die deutschen Staaten
anlangt, so stimmt die vorgeschlagene Lösung der Frage am ehesten
mit den Grundsätzen überein, die über die Betheiligung des Staatsmini-
steriums bei der Regelung einer ähnlich wichtigen Frage der obersten
Staatsleitung, nämlich der Einsetzung der Regentschaft bei der Un-
möglichkeit der Ausübung der Staatsgewalt durch den Monarchen
in eigener Person, den geltenden Verfassungen zu eigen ist. Denn
wenn eine Reihe deutscher Grundgesetze den Landtagen eine
wesentliche Mitwirkung bei der Entscheidung über den Eintritt
einer Regentschaft einräumt'!), so hat diese Entscheidung überall
lediglich über die Nothwendigkeit einer Regentschaft, nur ganz
ausnahmsweise aber über die Person des Regenten zu erfolgen.
Dagegen ist mehrfach das Staatsministerium selbst als das in be-
stimmten Fällen zur Regentschaft berufene Staatsorgan bezeichnet.?)
Sollte in einem Staate über den Eintritt eines Interregnums selbst
ein Zweifel bestehen, so würden die bestehenden Vorschriften über
die Entschliessung der Landstände hinsichtlich der Nothwendigkeit
einer Regentschaft3) hier hinsichtlich der Nothwendigkeit einer
provisorischen Regierung analog Platz zu greifen haben.
Sollte aber endlich auch das Staatsministerium die Führung der
Staatsgeschäfte nicht übernehmen können oder wollen, und ebenso
sollte beim Interregnum infolge der Schwangerschaft der Monarchen-
wittwe kein regierungsfähiger Agnat vorhanden sein oder alle vor-
handenen die Uebernahme der provisorischen Regierung ablehnen
und die Wittwe nicht selbst regentschaftsfähig sein, so würde aller-
dings das Volk, und falls dies durch eine sogenannte Volksver-
tretung repräsentirt wird, diese letztere zur Anordnung der die pro-
visorische Regierung bestimmenden Massregeln berufen sein, wie es —
was wir noch sehen werden — auch eventuell zur Erledigung der
Thronfrage „berechtigt‘ ist.
III. Die rechtliche Stellung der provisorischen Regierung, diese
1) S. die Verfassungsurkunden von Preussen a. 56. 57; Bayern tit. II. $ 11;
Sachsen a. 11; Württemberg $ 13; Oldenburg a. 23, 24; Braunschweig $ 19 und
das braunschweiger Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse
bei einer Thronerledigung betr., v. 16. Febr. 1879: $6; Coburg $$ 15 und 16; Waldeck
822; Reuss ä. L. 8 9.
2) Preussen a. 57; Oldenburg a. 197, $ 3; Coburg-Gotha $ 159; vgl. das cit.
braunschweiger Gesetz vom 16. Febr. 1379: $8 2 und 4.
3) S. oben Note 1.