Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1863. (24)

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Art.  10.

Die  Bestimmungen,  welche  dieses  Gesetzbuch  über  die  Firmen,  die  Handelsbücher
  und  die  Prokuras  enthält,  sinden  auf  Höker,  Trödler,  Hausirer  und  dergleichen
  Handelsleute  von  geringem  Gewerbebetriebe,  ferner  auf  Wirthe,  gewöhnliche
  Fuhrleute,  gewöhnliche  Schiffer,  und  Personen,  deren  Gewerbe  nicht  über
den  Umfang  des  Handwerksbetriebes  hinausgeht,  keine  Anwendung.  Den  Landesgeseben
  bleibt  vorbehalten,  im  Falle  es  erforderlich  erscheint,  diese  Klassen  genauer
festzustellen.

Vereinigungen  zum  Betriebe  eines  Handelsgewerbes,  auf  welches  die  bezeichneten
  Bestimmungen  keine  Anwendung  finden,  gelten  nicht  als  Handelsgesellschaften.

Den  Landesgesetzen  bleibt  vorbehalten,  zu  verordnen,  daß  die  bezeichneten
Bestimmungen  auch  noch  für  andere  Klassen  von  Kaufleuten  ihres  Staatsgebiets
keine  Anwendung  finden  sollen.  Ebenso  können  sie  aber  auch  verordnen,  daß  diese
Bestimmungen  auf  einzelne  der  genanmen  Klassen  oder  daß  sic  auf  alle  Kaufleute
ihres  Staatsgebiets  Anwendung  finden  sollen.

.  11.

Durch  die  Landesgesetze,  welche  in  gewerbepolizeilicher  oder  gewerbesteuerlicher
Beziehung  Ersordernisse  zur  Begründung  der  Eigenschaft  eines  Kaufmanus  oder  besonderer
  Klassen  von  Kaufleuten  aufstellen,  wird  die  Anwendung  der  Bestimmungen
dieses  Gesetzbuchs  nicht  ausgeschlossen;  ebenso  werden  jene  Gesetze  durch  dieses  Gesehbuch
  nicht  berührt.

Zweiter  Titel.
Von  dem  Handelsregister.

Art.  12.

Bei  jedem  Handelsgerichte  ist  ein  Handelsregister  zu  führen,  in  welches  die  in
diesem  Gesetzbuche  angeordneten  Eintragungen  aufzunehmen  sind.

Das  Handelsregister  ist  öffentlich.  Die  Einsicht  desselben  ist  während  der  gewöhnlichen
  Diensistunden  einem  Jeden  gestattet.  Auch  kann  von  den  Eintragungen
gegen  Erlegung  der-Kosten  eine  Abschrift  gefordert  werden,  die  auf  Verlangen  zu
beglaubigen  ist.

13.
Die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  sind  von  dem  Handelsgerichte,  sofern
nicht  in  diesem  Gesetzbuche  in  einzelnen  Fällen  ausdrücklich  ein  Anderes  bestimmt
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