Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §§  24,  25.  113

rechtzeitige  Ausweisung  die  Rechte  aus  §  24  vereitelen.  Verneint
ist  die  Frage  für  einen  ähnlichen  Fall  des  alten  Gesetzes,  §  21
Abs.  5.  Oberlandesgericht  Hamburg,  bei  Reger,  Entscheidungen  der
Gerichte  und  Verwaltungsbehörden  auf  dem  Gebiet  des  Verwaltungs=
  und  Polizeistrafrechts,  Bd.  11  S.  73.  S.  auch  O.  30,
399  und  MBl.  1899,  119.

9.  Rechtsmittel.  In  §  40  ist  §  24  nicht  erwähnt.  Das  ist
bedauerlich  deshalb,  weil  es  sich  hier  nicht  um  Ermessensfragen,
sondern  um  bestimmte  Tatsachen  handelt,  nämlich  darum,  ob
jemand  an  einem  bestimmten  Tage  Wohnsitz  oder  dauernden
Aufenthalt  im  Inlande  gehabt  hat.  Bestreitet  die  Regierung  das,
so  hat  der  Entlassene  nur  die  Beschwerde  im  Verwaltungswege.

Wer  behauptet,  daß  er  die  RA.  nicht  verloren  habe,  kann  bei
Rechtsstreitigkeiten,  für  welche  es  auf  den  Besitz  der  N.  ankommt,
  mit  allen  zulässigen  Beweismitteln  darlegen,  er  sei  noch
Deutscher.  So  kann  es  sich  ergeben,  daß  jemand  von  den  Verwaltungsbehörden
  als  Ausländer,  von  den  Gerichten  aber  als
Deutscher  behandelt  wird,  ohne  daß  eine  Möglichkeit  besteht,  diese
Unstimmigkeit  zu  beseitigen.  Einl.  31.

10.  unm  A.  §  24  ist  anzuwenden.  Als  Inland  gelten  auch
für  die  Um  A.  das  deutsche  Reichsgebiet  und  die  Schutzgebiete.

Nimmt  man  an,  die  UR###l.  bleibe  durch  eine  Entlassung  aus
der  St  A.  unberührt  —  Erl.  5  zu  §  20  —,  so  wird  man  entsprechend
  folgern  mussen,  daß  8  24  Abs.  2  auf  die  URA.  nicht
anzuwenden  sei,  daß  also  Abs.  1  in  allen  Fällen  für  die  URA.

gelte.
§  25.

Ein  Deutscher,  der  im  Inland  weder  seinen  Wohnitz
noch  seinen  dauernden  Aufenthalt  hat,  verliert  seine
Staatsangehörigkeit  mit  dem  Erwerb  einer  ausländischen
Staatsangehörigkeit,  wenn  dieser  Erwerb  auf  seinen  Antrag
oder  auf  den  Antrag  des  Ehemanns  oder  des  gesetzlichen
Vertreters  erfolgt,  die  Ehefrau  und  der  Vertretene  jedoch
nur,  wenn  die  Voraussetzungen  vorliegen,  unter  denen
nach  den  §8  18,  19  die  Entlassung  beantragt  werden
könnte.

Die  Staatsangehörigkeit  verliert  nicht,  wer  vor  dem
Erwerbe  der  ausländischen  Staatsangehörigkeit  auf  seinen

Weck,  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.