Full text: Das Interregnum.

und Unterordnung sein. Im ersten Falle erzeugt es nur Rechte und 
Pflichten zwischen gegenseitig unabhängigen, gegen einander selb- 
ständigen Staaten, im anderen eine Herrschaft des einen Staates 
über den anderen oder eines mehreren übergeordneten Staates über 
diese.') Die Staatenverbindungen mit Koordination der verbundenen 
Staaten zerfallen nun wieder in solche ohne und solche mit einer 
Organisation, ohne und mit den verbundenen Staaten gemein- 
schaftlichen, zur Erfüllung der Zwecke der Verbindung bestimmten 
Organen. Zu der ersten Kategorie rechnen wir insbesondere die 
völkerrechtlichen Allianzen und ihre Abarten, die Protektion und die 
Garantie, ferner auch die vertragsmässige Okkupation eines Staates 
durch einen anderen, die vertragsmässige völlige oder theilweise Ueber- 
tragung der Ausübung der Staatsgewalt des einen Staates auf einen 
anderen. Auch mag man hierzu die sogenannte Staatengemeinschaft 
d. h. die Thatsache zählen, dass eine Vielheit von Staaten einer sie 
alle erfassenden gemeinsamen Völkerrechtsordnung unterworfen ist. 
Die organisirten Staatenverbindungen unterscheiden sich nur quan- 
titativ, nicht qualitativ von einander, insofern die den verbundenen 
Staaten gemeinschaftlichen Organe zur Erfüllung entweder weniger und 
untergeordneter oder vieler oder aller höchsten Gemeinzwecke der 
verbundenen Staaten berufen sind. Sie zerfallen demnach in die soge- 
nannten Verwaltungsbündnisse undin den Staatenbund, als 
dessen einen Anwendungsfall wir die Realunion erkennen. Unter 
den Staatenverbindungen, die sich als ein Verhältniss der Ueber- und 
Unterordnung ceharakterisiren, verstehen wir den Staatenstaat und den 
Bundesstaat. 
III. Eingehen einer Verbindung seitens eines Staates mit einem 
anderen, möge das durch Abschluss eines Vertrags oder durch einen 
Akt der Schöpfung einer neuen Gewalt geschehen, ist immer Staats- 
akt, Bethätigung des Staatswillens.. Da der Staat im Interregnum 
Staat bleibt, da sein Wille hier so gut wie unter normalen Verhält- 
nissen zur Entstehung gebracht werden kann, da ferner der Rechts- 
verkehr mit fremden Staaten Lebensbedürfniss für jeden Kulturstaat 
ist und von ihm gepflegt werden muss, so erhellt, dass auch der 
Interregnumsstaat zur Vornahme aller Handlungen fähig ist, durch 
welche eine Staatenverbindung zur Entstehung gebracht wird. Nur 
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1) Dies ist die einzige im Wesen der Staatenverbindungen gegründete Ein- 
theilung. Sie wird auch in den beiden bedeutendsten Gesamtdarstellungen der 
Lehre, von JELLINEK a. a. 0. S.53 und Brıe a a. O. S. 22f, gebraucht und nur 
aus methodischen Gründen von beiden nicht vollständig durchgeführt.
	        
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