Full text: Das Interregnum.

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Nicht bewirkt das Interregnum das Aufhören der Union, sondern 
beides wird durch das Aussterben der Dynastie bewirkt. Es ist an- 
dererseits möglich, dass die Realunion ohne Beschränkung auf eine 
Dynastie, also schlechthin für alle Zeit geschlossen worden ist.') In 
diesem Falle kann ein Interregnum nicht in einem der verbündeten 
Staaten allein, es muss in allen gleichzeitig eintreten. Auch hier 
bedeutet das Interregnum nicht Endigung der Union, wiewohl es 
den gemeinsamen Herrscher zum Wegfalle bringt. Denn an dem 
Rechtsverhältnisse zwischen den verbundenen Staaten wird durch 
dieses Ereigniss nichts geändert. Das Rechtsverhältniss begründet 
für die Staaten die gegenseitige Pflicht, denselben Gewaltenträger 
zu haben.?) Dass sie ihn haben, ist das dem Recht entsprechende 
thatsächliche Verhältniss, es ist Ausdruck der Erfüllung der Pflicht. 
Endigt dieses thatsächliche Verhältniss, so endigt nicht ohne Weiteres 
auch die gegenseitige Rechtspflicht. Nur wird diese im Interregnum 
nicht erfüllt durch das Haben des gemeinschaftlichen Trägers der 
Staatsgewalt, sondern durch die Wahl eines solchen in Gemässheit 
der bundesmässigen Vorschriften.?2) Geschieht diese Wahl nicht, oder 
erfolgt eine zwiespältige Wahl oder nur eine einseitige durch den 
einen Staat unter Ausserachtlassung der Bestimmungen über die Mit- 
wirkung des anderen, so kann allerdings die Realunion ihr Ende er- 
reichen, dann aber nicht durch das Interregnum, sondern durch über- 
einstimmenden Willen der Unirten oder durch Verletzung der Bundes- 
pflichten, durch Bruch des Bundesvertrags.') 
V. Wir kommen zu den Staatenverbindungen mit Ueber- und 
Unterordnung der verbundenen Staaten, zu den zusammengesetzten 
Staaten. Der zusammengesetzte Staat ist entweder Staaten- oder 
Bundesstaat. Da im Staatenstaate der untergeordnete, der Vasallen- 
staat zwar nicht souverän, aber doch Staat ist, da der Staat im Inter- 
regnum in seiner Existenz nicht berührt wird, so wird im Staaten- 
staate bei Eintritt eines Interresnums, sei es im suzeränen, sei es 
im Vasallenstaate, an dem eigenthümlichen Herrschaftsverhältnisse des 
Ersteren über den Letzteren nichts geändert. Im Interregnum des 
  
der unrichtigen Anschauung, dass eine Realunion durch Gesetz entstehe. Eine 
eingehende Polemik hiergegen bei JELLINER @. a. O. S. 198ff, 
1) So die Union Schweden-Norwegen. 
2) Vgl. Brıe, Staatenverbindungen S. 70. 
3) S. die Bestimmungen der Unionsakte für Schweden und Norwegen vom 
6. August 1815, a. 3. 
4) JELLINEK 8.8.0. S. 218f.
	        
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