Verfassung des Deutschen Reichs. 21
ßen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten
einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist
die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, es sei denn,
daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten
erfolgt.
foshoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf
solche Gegenstände beziehen, welche nach Artikel 4 in den
Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Ab-
schluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer
Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich.
Absatz 1. Vergl. Erlaß vom 3. August 1871, betr. die Bezeich-
nung der Behörden und Beamten des Deutschen Reichs, sowie
die Feststellung des Kaiserlichen Wappens und der Kaiserlichen
Standarte (nebst Berichtigung, Reichsgesetzblatt 1871, S. 458);
Auf Ihren Bericht vom 27. Juni d. J. genehmige Ich:
1) daß die nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze des
Deutschen Reichs vom Kaiser ernannten Behörden und Ve-
amten als Kaiserliche zu bezeichnen sind;
2) daß als Kaiserliches Wappen der schwarze, einköpfige, rechts-
sehende Adler mit rothem Schnabel, Zunge und Klauen, ohne
Scepter und Reichsapfel, auf dem Brustschilde den mit dem
Hohenzollern-Schilde belegten Preußischen Adler, über dem-
selben die Krone in der Form der Krone Karls des Großen,
jedoch mit zwei sich kreuzenden Bügeln, in Anwendung ge-
bracht werde;
3) daß die Kaiserliche Standarte in gelbem Grunde das eiserne
Kreuz, belegt mit dem Kaiserlichen, von der Kette des Schwar-
zen Adler-Ordens umgebenen Wappen im gelben Felde und
den vier Eckfeldern des Fahnentuchs abwechselnd den Kaiser-
lichen Adler und die Kaiserliche Krone enthalten soll.
Vertretung von Reichsgesandten durch bayerische: Schlußprotokoll
unter VII und VIII. (unten S. 120).
Absatz 2. Die Bestimmung des Abs. 2 ist zuerst in der mit Ba-
den und Hessen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes
vom 15. November 1870 enthalten.
Anordnung der Kriegsbereitschaft: Art. 63 Abf. 4.
Absatz 3. Vergl. Schlußprotokoll unter IX. (unten S. 120).
Artikel 12.
Dem Kaeiser steht es zu, den Bundesrath und den Reichs-
tag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Auflösung: Art. 24, 25. — Vertagung : Art. 26.