Full text: Die Verfassung des Deutschen Reichs.

Vorgeschichte der Neichsverfassung. 91 
IV. 
Zur Vorgeschichte der Reichsverfassung. 
1. 
Artikel 80 
der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den 
Großherzogthümern Baden und Hessen vereinbarten 
Verfassung des Deutschen Bundes 
vom 15. November 1870. 
  
Artikel 80. 
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde 
ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bun- 
des erklärt und als solche von den nachstehend genannten 
Zeitpunkten an in das gesammte Bundesgebiet mit der 
Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem 
Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitglie- 
dern oder Staaten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, 
Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, der 
Deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu 
verstehen sind, nämlich: 
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Ver- 
fassung an: 
1) das Gesetz über das Paßwesen vom 12. Oktober 1867, 
2) das Gesetz, betreffend die Narionalität der Kauffahrtei- 
schiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundes- 
flagge, vom 25. Oktober 1867, 
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867,
	        
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