Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 8§ 22, 23. 107 
schränkung. Ferner sind auch die mit Wartegeld zur Verfügung 
(Disposition) gestellten Beamten durch Ziffer 5 getroffen, weil sie 
nicht als aus dem Dienst entlassen anzusehen sind. 
Unter Offizzieren sind, ebenso wie in § 14, auch die Sanitäts- 
und Veterinäroffiziere verstanden. Der Zusatz für den Beurlaubten- 
stand bezieht sich sowohl auf Beamte wie auf Offiziere, B. 28. —, 
dagegen sind nicht etwa, wie in § 14 Abs. 2, nur Beamte und 
Offiziere des Beurlaubtenstandes gemeint. 
.l Kricgsgesahr. In der RK. wurde der Ausdruck angegriffen. 
B. — In Kriegsgesahr seien wir immer. Die Be- 
un nnn ennte daher dazu führen, jede Entlassung zu verhindern. 
Dem ist entgegnet worden, bisher habe der Begriff zu Unzu- 
träglichkeiten nicht geführt. Gemeint ist nicht die immer bestehende 
Möglichkeit des Krieges, sondern eine besondere Gefahr. Erforder- 
lich ist zudem das Ergehen einer besonderen Kaiserlichen An- 
ordnung. 
11. Rechtsmittel. Im Rechtsmittelverfahren nach § 40 ist be- 
züglich der vorgeschriebenen Genehmigungen von Behörden nur 
zu prüfen, ob die Genehmigung erforderlich und ob sie erteilt ist; 
die Gründe der Erteilung oder Verweigerung sind dagegen nicht 
nachzuprüfen. Eine Beschränkung der Ablehnung wie sie 9 9 
Abs. 1 Satz 2 für die Entscheidung des Bundesrats gibt, ist hier 
nicht vorgeschrieben. 
12. Un A. Die entsprechende Anwendung des § 22 auf eine 
Entlassung aus der Uh#A. bietet zu Bedenken wohl keinen Anlaß. 
13. Kosten s. § 38. 
§ 23. 
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung 
einer von der höheren Verwaltungsbehörde des Heimat- 
staats ausgefertigten Entlassungsurkunde. Die Urkunde 
wird nicht ausgehändigt an Personen, die verhaftet sind 
oder deren Verhaftung oder Festnahme von einer Gerichts- 
oder Polizeibehörde angeordnet ist. 
Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder 
die Kinder des Antragstellers beziehen, so müssen auch 
diese Personen in der Entlassungsurkunde mit Namen auf- 
geführt werden.
	        
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