Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs= und Staatsangehbrigkeitsgesetz. §§ 23, 24. 109 
8. Verhaftung und Festnahme. Die Strafprozeßordnung unter- 
scheidet Verhaftung und vorläufige Festnahme. § 112—132. 
Verhaftung ist die auf Grund richterlichen, schriftlichen Haft- 
befehls erfolgende Festrahme — § 114 —, vorläufige Festnahme 
jede andere nach § 127 zulässige Festnahme. § 23 Röt. meint 
mit Festnahme offenbar die vorläufige Festnahme im Sinne des 
§ 127 StPO., jedoch nur dann, wenn sie auf Anordnung einer 
Gerichts= oder Polizeibehörde erfolgt. 
9. Absatz 2. Bisher umfaßte die Entlassung auch Frau und 
Kinder, sofern in der Urkunde kein Vorbehalt gemacht worden 
war. Jetzt ist es umgekehrt. Frau und Kinder gelten nur dann 
als einbegriffen, wenn sie ausdrücklich erwähnt werden. Es muß 
auch stets für sie ein besonderer Antrag gestellt werden. 
Bei der Entlassung der Frau ist § 18, bei der der Kinder § 19 
und bei minderjährigen Söhnen, die älter als 17 Jahre sind, 
§ 22 zu beachten. 
10. Kinder. Einleitung 32. Erläuterung 3 zu 4, 7 zu 16. 
11. URA. Die Vorschrift gilt auch für die Entlassung aus 
der URA. 
§ 24. 
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Ent- 
lassene beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung 
der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder seinen 
dauernden Aufenthalt im Inland hat. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Ent- 
lassene sich die Staatsangehörigkeit in einem anderen 
Bundesstaate gemäß § 20 vorbehalten hat. 
1. Geschichte. Das alte Gesetz sagte in § 18: Die Entlassung 
wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen 6 Monaten 
vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen 
Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes verlegt. 
Die V. hatte unter Beibehaltung der Frist von 6 Monaten die 
jetzt in das Gesetz gebrachte Fassung gewählt, mit der Begründung, 
die Absicht des Gesetzes, Scheinauswanderungen zu vereiteln, werde 
durch die neue Fassung „in zweckmäßigerer Weise zur Ausführung 
gebracht“. B. 28. 
In der R. hat man erkannt, daß die neue Fassung geeignet 
sei, einem ganz anderen Zwecke zu dienen, nämlich zurückkehrenden
	        
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