Reichs= und Staatsangehbrigkeitsgesetz. §§ 23, 24. 109
8. Verhaftung und Festnahme. Die Strafprozeßordnung unter-
scheidet Verhaftung und vorläufige Festnahme. § 112—132.
Verhaftung ist die auf Grund richterlichen, schriftlichen Haft-
befehls erfolgende Festrahme — § 114 —, vorläufige Festnahme
jede andere nach § 127 zulässige Festnahme. § 23 Röt. meint
mit Festnahme offenbar die vorläufige Festnahme im Sinne des
§ 127 StPO., jedoch nur dann, wenn sie auf Anordnung einer
Gerichts= oder Polizeibehörde erfolgt.
9. Absatz 2. Bisher umfaßte die Entlassung auch Frau und
Kinder, sofern in der Urkunde kein Vorbehalt gemacht worden
war. Jetzt ist es umgekehrt. Frau und Kinder gelten nur dann
als einbegriffen, wenn sie ausdrücklich erwähnt werden. Es muß
auch stets für sie ein besonderer Antrag gestellt werden.
Bei der Entlassung der Frau ist § 18, bei der der Kinder § 19
und bei minderjährigen Söhnen, die älter als 17 Jahre sind,
§ 22 zu beachten.
10. Kinder. Einleitung 32. Erläuterung 3 zu 4, 7 zu 16.
11. URA. Die Vorschrift gilt auch für die Entlassung aus
der URA.
§ 24.
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Ent-
lassene beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung
der Entlassungsurkunde seinen Wohnsitz oder seinen
dauernden Aufenthalt im Inland hat.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Ent-
lassene sich die Staatsangehörigkeit in einem anderen
Bundesstaate gemäß § 20 vorbehalten hat.
1. Geschichte. Das alte Gesetz sagte in § 18: Die Entlassung
wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen 6 Monaten
vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen
Wohnsitz außerhalb des Bundesgebietes verlegt.
Die V. hatte unter Beibehaltung der Frist von 6 Monaten die
jetzt in das Gesetz gebrachte Fassung gewählt, mit der Begründung,
die Absicht des Gesetzes, Scheinauswanderungen zu vereiteln, werde
durch die neue Fassung „in zweckmäßigerer Weise zur Ausführung
gebracht“. B. 28.
In der R. hat man erkannt, daß die neue Fassung geeignet
sei, einem ganz anderen Zwecke zu dienen, nämlich zurückkehrenden