Full text : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

110  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  §  24.

Auswanderern  den  Rückerwerb  der  St  A.  zu  sichern.  Man  hat
das  für  wünschenswert  erachtet  und  trotz  des  Widerspruches  der
Regierung  die  Frist  auf  1  Jahr  verlängert.  Diese  Regelung  führt
zu  folgenden,  wohl  oft  recht  bedenklichen  Ergebnissen.

1.  Scheinauswanderer  brauchen  jetzt  nur  um  die  erste  Jahreswende
  des  Tages  ihrer  Entlassung  im  Auslande  zu  wohnen.
Ob  damit  eine  Erschwerung  gegenüber  dem  bisherigen  Recht
eingeführt  ist,  wird  man  bezweifeln  dürfen.

.  zurückkehrende  Auswanderer  erwerben  kraft  Gesetzes  das
verlorene  Bürgerrecht,  sofern  sie  nur  am  ersten  Jahrestage
wieder  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  im  Inlande
haben.  Dieser  Gedanke  der  „tätigen  Reue“  —  KB.  86  —
ist  ja  für  sich  allein  betrachtet  sehr  schön.  Er  verliert  aber
erheblich  an  Wert,  wenn  man  bedenkt,  daß  abgesehen  von
diesem,  an  Zufälligkeiten  eines  Tages  gebundenen
Recht  für  alle  übrigen  Fälle  die  Rückerwerbung  des  Bürgerrechts
  an  Voraussetzungen  geknüpft  ist,  die  gerade  im  Falle
8  24  oft  nicht  erfällt  sein  werden,  insbesondere  die  Unbescholtenheit
  und  die  Ernährungsmöglichkeit.
§  24  führt  also  zu  einer  recht  ungleichmäßigen  Behandlung  ehemaliger

  Deutscher.  Dabei  wird  man  zugeben  müssen,  daß  der

nach  längerem  Auslandsaufenthalt  Zurückkehrende  meistens  der
bessere  Auswanderer  sein  wird,  als  der  nach  kurzem  erfolglosem

Versuche  im  Ausland  in  die  Heimat  Flüchtende.  Die  Vorschrift  24

wird  dazu  dienen  können,  die  probeweise  Auswanderung  zu  fördern

und  wird  damit  eher  eine  Gefahr  für  das  Deutschtum  bilden  können
als  eine  Stärkung.
Recht  bedenklich  ist  auch  die  in  der  RK.  veranlaßte  Streichung

des  zweiten  Absatzes  der  V.  Darüber  Erl.  8.

Bei  den  Beratungen  im  Hause  ist  §  24  ohne  Besprechung  angenommen
  worden.

2.  gilt  als  nicht  erfolgt.  An  die  alte  Fassung:  „Die  Entlassung
wird  unwirksam,  wenn  .  .  .  nicht  .  .  .“  hatte  sich  der  Streit  geknupft,
  ob  damit  eine  Resolutiv=  oder  Suspensivbedingung  gegeben
sei.  Zu  deutsch:  ob  die  Entlassung  endgültig  erst  mit  Ablauf
der  6  Monate  in  Kraft  trete,  oder  ob  sie  sofort  wirke,  aber  durch
Erfüllung  der  Bedingung  wieder  beseitigt  werden  könne.  Herrschend
war  die  letzte  Ansicht.  Cahn  Erl.  3  zu  18.  Nach  der  neuen
Fassung  ist  jeder  Zweifel  ausgeschlossen.  Die  Entlassung  tritt
gemäß  §  23  sofort  in  Kraft,  gilt  aber  als  nicht  erfolgt,  wenn
nach  Jahresfrist  der  Entlassene  im  Inland  Wohnsitz  oder  dauernden
Aufenthalt  hat.

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