388 Buch IV. Das Recht der Urkunden.
die Gegenpartei es unterläßt, sie binnen einer eng bemessenen Frist anzunehmen,
besteht für den Antrag des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung eine
solche Annahmefrist nicht: noch nach Jahren bleibt er annahmefähig.
5) Während die meisten andern Vertragsanträge weiter nichts als Vertragsanträge
sind und deshalb wirkungslos werden, wenn sie zu keinem Vertragsschluß
führen, kann der Antrag des Ausstellers einer Inhaberschuldverschreibung
verpflichtende Kraft gewinnen, ohne daß es zu einem Vertragsschluß
kommt, insbesondre dann, wenn jemand das Eigentum der Schuldverschreibung
auf nicht rechtsgeschäftlichem Wege gewinnt. Insofern enthält der Antrag zugleich
eine den Aussteller einseitig verpflichtende Willenserklärung.
Beispiele. I. Die Reichsbank hat am 1. Oktober 1900 einen neuen Tausendmarkschein
ausgestellt, in dem sie sich verpflichtet hat, dem Überbringer des Scheins 1000 Mk. in Gold
zu zahlen, und hat diesen Schein sofort einem Kunden, dem sie 1000 Mk. schuldig war, zur
Begleichung der Schuld übergeben; nachdem dieser Schein jahrelang von Hand zu Hand gegangen,
wird er am 1. Oktober 1912 von dem damaligen Inhaber A. dem B. geschenkt und
sofort von B. dem C. als Darlehn weitergegeben. Hier ist auf Grund des von der Reichsbank
am 1. Oktober 1900 gestellten Vertragsantrages am 1. Oktober 1912 ein neuer zweimaliger
Vertragsschluß zwischen der Reichsbank und B. und zwischen der Reichsbank und
C. zustande gekommen. Denn jener Vertragsantrag war ja an alle künftigen Inhaber des
Scheins, also auch an B. und an C., gerichtet; und indem B. den Schein von A. und C.
den Schein von B. erwarb, hat er damit zugleich jenen Vertragsantrag der Reichsbank
rechtswirksam angenommen, obschon B. seine Annahmeerklärung nur an A., C. sie nur an
B. richtete und die Reichsbank nicht einmal nachträglich eine Mitteilung davon erhält und
obschon nicht weniger als zwölf Jahre zwischen der Stellung und der Annahme des Antrages
liegen. II. 1. D. in M. will eine öffentliche Anleihe aufnehmen und stellt zu diesem
Zweck eine große Reihe von Anleihescheinen auf den Inhaber aus, die der Bankier E. in
N gegen eine Provision von 2% allmählich für D.s Rechnung an seine Kunden absetzen
soll; eben will D. die Scheine an E. mit der Post absenden, als sich herausstellt, daß er und
E. über die Berechnung der Provision nicht einig sind: D. hält die Scheine deshalb zurück;
als die Einigung mit E. nachträglich zustande kommt, entdeckt D., daß inzwischen einige
Scheine gestohlen und von dem Diebe F. an den gutgläubigen Bankier G. in M. veräußert
sind. Hier ist zwischen dem Aussteller D. und dem Erwerber G. ein gültiger Vertragsschluß
erfolgt; denn D. hat seinen Vertragsantrag schon dadurch rechtswirksam vollendet, daß er
die Papiere gültig ausstellte, und G. hat den Antrag durch den Erwerb der Scheine ebenso
rechtswirksam angenommen. Daß die Scheine von D. nicht freiwillig ausgegeben, sondern
ihm vor der Ausgabe gestohlen sind, macht nichts aus. 2. Derselbe Fall; nur hat D. sofort,
als er den Diebstahl entdeckte, — weil er sicher voraussah, daß die Scheine gerade dem
G. zum Kauf angeboten werden würden — diesem angezeigt, daß er seinen in den gestohlenen
Scheinen enthaltenen Vertragsantrag widerrufe; G. hat den Widerruf erhalten,
noch ehe er die Scheine erwarb; er hat sich aber von dem Erwerbe nicht abhalten lassen,
weil er ohne Fahrlässigkeit annahm, die Angabe des D., daß die Scheine ihm gestohlen seien,
sei erlogen und F. sei ehrlich in ihren Besitz gelangt. Hier ist die Entscheidung dieselbe wie
zu 1; denn der Widerruf des D. hat rechtlich nichts zu bedeuten. III. Durch einen Zufall
sind die Reichsbanknoten des J. und seines Mündels K., die J. getrennt voneinander
aufbewahrte, so durcheinander gekommen, daß sie nicht mehr voneinander unterschieden werden
können. Hier ist die Reichsbank aus den vormaligen Scheinen des J. sofort — also noch
ehe J. oder K. den Vorfall bemerken — auch dem K. verpflichtet, obschon keine Rede davon
sein kann, daß der in diesen Scheinen enthaltene Vertragsantrag der Reichsbank von K. angenommen
worden ist.
1) Vgl. Langen, Kreationstheorie S. 53.