Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

388  Buch  IV.  Das  Recht  der  Urkunden.

die  Gegenpartei  es  unterläßt,  sie  binnen  einer  eng  bemessenen  Frist  anzunehmen,
besteht  für  den  Antrag  des  Ausstellers  einer  Inhaberschuldverschreibung  eine
solche  Annahmefrist  nicht:  noch  nach  Jahren  bleibt  er  annahmefähig.

5)  Während  die  meisten  andern  Vertragsanträge  weiter  nichts  als  Vertragsanträge
  sind  und  deshalb  wirkungslos  werden,  wenn  sie  zu  keinem  Vertragsschluß
  führen,  kann  der  Antrag  des  Ausstellers  einer  Inhaberschuldverschreibung
  verpflichtende  Kraft  gewinnen,  ohne  daß  es  zu  einem  Vertragsschluß
kommt,  insbesondre  dann,  wenn  jemand  das  Eigentum  der  Schuldverschreibung
auf  nicht  rechtsgeschäftlichem  Wege  gewinnt.  Insofern  enthält  der  Antrag  zugleich
  eine  den  Aussteller  einseitig  verpflichtende  Willenserklärung.

Beispiele.  I.  Die  Reichsbank  hat  am  1.  Oktober  1900  einen  neuen  Tausendmarkschein
ausgestellt,  in  dem  sie  sich  verpflichtet  hat,  dem  Überbringer  des  Scheins  1000  Mk.  in  Gold
zu  zahlen,  und  hat  diesen  Schein  sofort  einem  Kunden,  dem  sie  1000  Mk.  schuldig  war,  zur
Begleichung  der  Schuld  übergeben;  nachdem  dieser  Schein  jahrelang  von  Hand  zu  Hand  gegangen,
  wird  er  am  1.  Oktober  1912  von  dem  damaligen  Inhaber  A.  dem  B.  geschenkt  und
sofort  von  B.  dem  C.  als  Darlehn  weitergegeben.  Hier  ist  auf  Grund  des  von  der  Reichsbank
  am  1.  Oktober  1900  gestellten  Vertragsantrages  am  1.  Oktober  1912  ein  neuer  zweimaliger
  Vertragsschluß  zwischen  der  Reichsbank  und  B.  und  zwischen  der  Reichsbank  und
C.  zustande  gekommen.  Denn  jener  Vertragsantrag  war  ja  an  alle  künftigen  Inhaber  des
Scheins,  also  auch  an  B.  und  an  C.,  gerichtet;  und  indem  B.  den  Schein  von  A.  und  C.
den  Schein  von  B.  erwarb,  hat  er  damit  zugleich  jenen  Vertragsantrag  der  Reichsbank
rechtswirksam  angenommen,  obschon  B.  seine  Annahmeerklärung  nur  an  A.,  C.  sie  nur  an
B.  richtete  und  die  Reichsbank  nicht  einmal  nachträglich  eine  Mitteilung  davon  erhält  und
obschon  nicht  weniger  als  zwölf  Jahre  zwischen  der  Stellung  und  der  Annahme  des  Antrages
  liegen.  II.  1.  D.  in  M.  will  eine  öffentliche  Anleihe  aufnehmen  und  stellt  zu  diesem
Zweck  eine  große  Reihe  von  Anleihescheinen  auf  den  Inhaber  aus,  die  der  Bankier  E.  in
N  gegen  eine  Provision  von  2%  allmählich  für  D.s  Rechnung  an  seine  Kunden  absetzen
soll;  eben  will  D.  die  Scheine  an  E.  mit  der  Post  absenden,  als  sich  herausstellt,  daß  er  und
E.  über  die  Berechnung  der  Provision  nicht  einig  sind:  D.  hält  die  Scheine  deshalb  zurück;
als  die  Einigung  mit  E.  nachträglich  zustande  kommt,  entdeckt  D.,  daß  inzwischen  einige
Scheine  gestohlen  und  von  dem  Diebe  F.  an  den  gutgläubigen  Bankier  G.  in  M.  veräußert
sind.  Hier  ist  zwischen  dem  Aussteller  D.  und  dem  Erwerber  G.  ein  gültiger  Vertragsschluß
erfolgt;  denn  D.  hat  seinen  Vertragsantrag  schon  dadurch  rechtswirksam  vollendet,  daß  er
die  Papiere  gültig  ausstellte,  und  G.  hat  den  Antrag  durch  den  Erwerb  der  Scheine  ebenso
rechtswirksam  angenommen.  Daß  die  Scheine  von  D.  nicht  freiwillig  ausgegeben,  sondern
ihm  vor  der  Ausgabe  gestohlen  sind,  macht  nichts  aus.  2.  Derselbe  Fall;  nur  hat  D.  sofort,
  als  er  den  Diebstahl  entdeckte,  —  weil  er  sicher  voraussah,  daß  die  Scheine  gerade  dem
G.  zum  Kauf  angeboten  werden  würden  —  diesem  angezeigt,  daß  er  seinen  in  den  gestohlenen
  Scheinen  enthaltenen  Vertragsantrag  widerrufe;  G.  hat  den  Widerruf  erhalten,
noch  ehe  er  die  Scheine  erwarb;  er  hat  sich  aber  von  dem  Erwerbe  nicht  abhalten  lassen,
weil  er  ohne  Fahrlässigkeit  annahm,  die  Angabe  des  D.,  daß  die  Scheine  ihm  gestohlen  seien,
sei  erlogen  und  F.  sei  ehrlich  in  ihren  Besitz  gelangt.  Hier  ist  die  Entscheidung  dieselbe  wie
zu  1;  denn  der  Widerruf  des  D.  hat  rechtlich  nichts  zu  bedeuten.  III.  Durch  einen  Zufall
  sind  die  Reichsbanknoten  des  J.  und  seines  Mündels  K.,  die  J.  getrennt  voneinander
aufbewahrte,  so  durcheinander  gekommen,  daß  sie  nicht  mehr  voneinander  unterschieden  werden
können.  Hier  ist  die  Reichsbank  aus  den  vormaligen  Scheinen  des  J.  sofort  —  also  noch
ehe  J.  oder  K.  den  Vorfall  bemerken  —  auch  dem  K.  verpflichtet,  obschon  keine  Rede  davon
sein  kann,  daß  der  in  diesen  Scheinen  enthaltene  Vertragsantrag  der  Reichsbank  von  K.  angenommen
  worden  ist.

1)  Vgl.  Langen,  Kreationstheorie  S.  53.