Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 25, 26. 115 
Die Mutter bedarf der Zustimmung des etwa bestellten Bei- 
standes, wenn diesem auch die Sorge für die Person des Kindes 
übertragen ist. 
Es kommt in allen diesen Fällen nicht darauf an, ob nach dem 
ausländischen Recht die gleichen Erfordernisse bestehen. Daher 
können sich Fälle ereignen, in denen Frau und Kinder zwar die 
fremde St. A. erwerben, aber ihre deutsche nicht verlieren, weil die 
in § 25 aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt worden sind. Für 
alle, die gemäß § 19 nur mit Genehmigung des deutschen Vor- 
mundschaftsgerichts entlassen werden können, ist also zum Verlust 
der deutschen StA. durch Erwerb einer fremden die Genehmigung 
des deutschen Vormundschaftsgerichts nötig. Man wird annehmen 
müssen, daß § 19 hier seinem ganzen Inhalt nach anzuwenden sei, 
daß also auch das Beschwerdeverfahren für § 25 ebenso zuzulassen sei. 
6. Schriftliche Genehmigung. Dies ist der einzige öal. in dem 
das RSt. die Form der Erklärung regelt. Erl. 7 zu 7 
7. Behörde des Heimatstaats. Anhang. Bei mehrfacher Stua. 
oder bei Zusammentreffen von StA. und U#A. wird jeder der 
Bundesstaaten, bei der Um A. das Reich als Heimatstaat gelten 
müssen. Der Antrag kann also bei jeder Behörde, die danach in Be- 
tracht kommt, gestellt werden. Zweifelhaft kann nur sein, ob man 
die Beibehaltung auf eine einzelne StA oder die URA. beschränken 
könne. Die Zulassung einer solchen Beschränkung würde den Ge- 
schäftsgang vereinfachen, da der Antragsteller durch ein Verfahren 
aus § 21 zu dem gleichen Ergebnisse gelangen kann. Erl. 4 zu 23. 
8. Konful, und zwar der für den Ort des Wohnsitzes oder des 
Aufenthalts zuständige Konful. 
9. Absatz 3. Die Vorschrift soll gegenüber Staaten angewendet 
werden, die bei Erteilung ihrer St A. Abschwörung der Pflichten 
gegen den Heimatstaat verlangen. B. 29. 
10. Rechtsmittel. Der Verlust der St A. tritt nach § 25 kraft 
Gesetzes ein. Rechtsmittel sind nicht gewährt. Erl. 9 zu 24. 
11. Um A. Der Verlust der U. tritt unter den Voraus- 
setzungen des § 25 ebenfalls ein. S. besonders Erl. 3 und 6. 
g 26. 
Ein militärpflichtiger Deutscher, der im Inland weder 
seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, ver- 
liert seine Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des 
8“
	        
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