Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. 88 25, 26. 115
Die Mutter bedarf der Zustimmung des etwa bestellten Bei-
standes, wenn diesem auch die Sorge für die Person des Kindes
übertragen ist.
Es kommt in allen diesen Fällen nicht darauf an, ob nach dem
ausländischen Recht die gleichen Erfordernisse bestehen. Daher
können sich Fälle ereignen, in denen Frau und Kinder zwar die
fremde St. A. erwerben, aber ihre deutsche nicht verlieren, weil die
in § 25 aufgestellten Bedingungen nicht erfüllt worden sind. Für
alle, die gemäß § 19 nur mit Genehmigung des deutschen Vor-
mundschaftsgerichts entlassen werden können, ist also zum Verlust
der deutschen StA. durch Erwerb einer fremden die Genehmigung
des deutschen Vormundschaftsgerichts nötig. Man wird annehmen
müssen, daß § 19 hier seinem ganzen Inhalt nach anzuwenden sei,
daß also auch das Beschwerdeverfahren für § 25 ebenso zuzulassen sei.
6. Schriftliche Genehmigung. Dies ist der einzige öal. in dem
das RSt. die Form der Erklärung regelt. Erl. 7 zu 7
7. Behörde des Heimatstaats. Anhang. Bei mehrfacher Stua.
oder bei Zusammentreffen von StA. und U#A. wird jeder der
Bundesstaaten, bei der Um A. das Reich als Heimatstaat gelten
müssen. Der Antrag kann also bei jeder Behörde, die danach in Be-
tracht kommt, gestellt werden. Zweifelhaft kann nur sein, ob man
die Beibehaltung auf eine einzelne StA oder die URA. beschränken
könne. Die Zulassung einer solchen Beschränkung würde den Ge-
schäftsgang vereinfachen, da der Antragsteller durch ein Verfahren
aus § 21 zu dem gleichen Ergebnisse gelangen kann. Erl. 4 zu 23.
8. Konful, und zwar der für den Ort des Wohnsitzes oder des
Aufenthalts zuständige Konful.
9. Absatz 3. Die Vorschrift soll gegenüber Staaten angewendet
werden, die bei Erteilung ihrer St A. Abschwörung der Pflichten
gegen den Heimatstaat verlangen. B. 29.
10. Rechtsmittel. Der Verlust der St A. tritt nach § 25 kraft
Gesetzes ein. Rechtsmittel sind nicht gewährt. Erl. 9 zu 24.
11. Um A. Der Verlust der U. tritt unter den Voraus-
setzungen des § 25 ebenfalls ein. S. besonders Erl. 3 und 6.
g 26.
Ein militärpflichtiger Deutscher, der im Inland weder
seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, ver-
liert seine Staatsangehörigkeit mit der Vollendung des
8“