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In dieser Bulle war Alles, dessen der Orden bedurfte. Er
hatte nun eine Rechtsgrundlage, von welcher aus er, sicher gegen
jeden Angriff, die Eroberung vollenden und in dem Besitze des
Landes beharren konnte. Die Ueberlegenheit, welche ihm im Landbesitz
gegenüber den Bischöfen zugestanden war,3) bürgte ihm dafür,
daß unter ihnen ihm kein so schlimmer Gegner mehr erwachsen könne,
wie Christian war. Die Abhängigkeit von dem Apostolischen Stuhle
endlich hatte er seit langen Jahren als eben so unbeschwerlich, wie
vortheilhaft kennen und schätzen gelernt.0)
Der Ordensstaat hatte begonnen, aber der Kampf mit dem
bischöflichen Fürstenthum war noch nicht beendigt, der volle
Sieg noch nicht errungen.
Vergleichen wir, au diesem großen Wendepunkt der Geschichte
Preußens, die Bestimmungen der Päpste Innocenz III. und Honorius'
III. über das Land mit der Bulle Gregors IX., so ist die
Verschiedenheit des Standpunktes nicht zu verkennen, den jene und
dieser dabei einnahmen. Offenbar ist ersterer der kirchliche, letzterer
der politische. Jene hatten bei der Abwehr jeder auswärtigen Fürstenmacht
von dem Boden Preußens die Bekehrung, die freieste
Entfaltung der bischöflichen Wirksamkeit im Auge, diesem schwebt
in der Belehnung des Ordens unverkennbar die Ausbreitung der
politischen Macht des Apostolischen Stuhles als Zweck vor. Jene
229) Der eigentliche Lehnsträger sollte nach der Bulle der Orden sein, die
Bischöfe nur eine „cony#####a porfio,“ d. h. nach dem kirchenrechtlichen Sprachgebrauch
einestandesgemäße Dotation empfangen.
230) Vgl. Voigt II, 262.: „Zwar trat er hiedurch zur Römischen Kirche in
Beziehung auf seine Besitzungen in Preußen in ein sörmliches Lehnsverhältniß und
ward Vasall des Römischen Stuhles; allein es war solches offenbar das zuverlässigste
Mittel, sich den Besitz seiner Erwerbungen und Eroberungen gegen jegliche
fremde Macht zu sichern.“ — Der folgende Papst, Innocenz IV., erneuerte diese
Belehnung mit einer wörtlich übereinstimmenden Bulle und Uebersendung des
Ringes, als Symboles der Investitur. Acta Bor. I, 423—426.