Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

126 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. § 31. 
Diese Regelung ist im R. lebhaft angefochten worden. K. 61 
bis 63, 91—92; Prot. 5332—3. Man hat darauf hingewiesen, 
daß bei der gewählten Fassung das ausländische Recht entscheide. 
Schließe dieses den Verlust der fremden St A. aus oder gelinge 
es dem ehemaligen Deutschen nicht, seine fremde St A. zu be- 
seitigen, so sei ihm das Recht aus § 31 verschlossen. Die Re- 
gierung hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß eine Er- 
weiterung des Einbürgerungsrechts voraussichtlich nur dazu dienen 
würde, früheren Deutschen, die in dem fremden Staat aus zu- 
nächst günstigen in ungünstige Verhältnisse kämen, ohne Grund 
den Schutz des Deutschen Reiches zu verschaffen. Das treffe be- 
sonders für ausländische Staaten mit häufig wechselnder Partei- 
regierung zu. 
Beantragt war, daß der Anspruch aus § 31 auch dann gegeben 
sein solle, wenn die fremde St A. erst durch den Erwerb der R. 
erlösche. Der Antrag ist abgelehnt worden. Uebrigens würde 
auch bei Annahme dieses Antrages das ausländische Recht maß- 
gebend gewesen sein, da die Frage, ob mit dem Erwerb der RA. 
die fremde St##. erlösche, stets nur nach dem Rechte des betroffenen 
Auslandstaates zu entscheiden wäre. 
7. Ausland. Hier ist zu beachten, daß die Schutzgebiete für die 
Zeit bis zum 15. 3. 1888 als Ausland gelten. Schutzgebiets- 
gesetz § 6. Rel. 1888, 71. 
8. Absatz 2. Die Vorschrift trifft Fälle, in denen nach dem 
Landesrecht einzelner Bundesstaaten vor dem 1. 1. 1871 — 
dem Tage des Inkrafttretens des alten Gesetzes über die RA. — 
Angehörige die St A. durch Aufenthalt außerhalb des Staats- 
gebietes verloren hatten, ohne eine andere deutsche St A. erworben 
zu haben. Der Zusatz für die einverleibten Staaten betrifft in 
erster Reihe Hannover. Ueber die Dänenfrage Erl. 9. 
Die Fassung des Abs. 2 dürfte zu eng sein. Das Recht ist 
nur den ehemaligen Angehörigen des Staates gegeben, erstreckt 
sich also gemäß § 16 Abs. 2 auf deren Abkömmlinge nur so weit 
sie noch kraft elterlicher Gewalt vertreten werden. In Frage 
kommen aber nur Ereignisse, die vor dem 1. 1. 1871 liegen. Die 
Regelung hat hier also in der Hauptsache Bedeutung für die Kinder 
derjenigen, die vor mehr als 40 Jahren ihre St . verloren 
haben. Es erscheint hier besonders ungerecht, die Fälle verschieden 
zu behandeln, je nachdem die Eltern noch leben oder nicht. Man 
hätte wohl lieber das Recht auf die Abkömmlinge ausdehnen, dafür 
aber seine Geltendmachung ähnlich wie für § 30 zeitlich beschränken 
sollen.
	        
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