Contents : Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang.  151

1.  den  Ungehorsam  gegen  besondere  Verfügungen  der
Staatsgewalt  —  insbesondere  bei  verbotenem  Eintritt
  in  fremden  Staatsdienst,

so  in  D,  F,  It,  N,  O,  Sp,  U,
2.  den  Erwerb  einer  fremden  St..
so  in  B,  Dä,  D,  Fr,  G,  J,  It,  N,  O,  Sp,  V.

Einschränkungen  des  zu  2  genannten  Grundsatzes  bestehen  in
F  und  J  mit  Rücksicht  auf  die  Wehrpflicht,  in  D  dahin,  daß
nur  der  auf  Antrag  erfolgende  Erwerb  einer  fremden  St  A.  das
deutsche  Bürgerrecht  vernichtet,  und  daß  Ausnahmen  nach  §  25
Abs.  2  Röt.  gemacht  werden  können.

Eiue  Entlassung  aus  der  StA.  ist  in  Dä,  D,  J,  O,  R,
Sch  und  U  ausgebildet,  aber  mit  Rücksicht  auf  die  Wehrpflicht
eingeschränkt.

Einen  Verzicht  auf  die  St  A.  kennen  It  und  die  V.  In
B,  F,  G,  O  und  U  können  nur  solche  Staatsbürger  verzichten,
die  zugleich  eine  fremde  St  A.  besitzen  oder  besessen  haben.

D  ist  der  erste  Staat,  der  mit  der  Verletzung  der  Wehrpflicht
  den  Verlust  des  Bürgerrechts  verbindet.  Dagegen  hat
D  jetzt  die  bisher  bestehende  Vorschrift  beseitigt,  daß  zehnjähriger
  Aufenthalt  im  Ausland  bei  Versäumung  der
Eintragung  in  die  Konsularmatrikel  die  RA.  aufhebe.  Eine
ähnliche  Vorschrift  besteht  noch  in  N,  O,  Sp,  U  und  V.