Anhang. 151
1. den Ungehorsam gegen besondere Verfügungen der
Staatsgewalt — insbesondere bei verbotenem Eintritt
in fremden Staatsdienst,
so in D, F, It, N, O, Sp, U,
2. den Erwerb einer fremden St..
so in B, Dä, D, Fr, G, J, It, N, O, Sp, V.
Einschränkungen des zu 2 genannten Grundsatzes bestehen in
F und J mit Rücksicht auf die Wehrpflicht, in D dahin, daß
nur der auf Antrag erfolgende Erwerb einer fremden St A. das
deutsche Bürgerrecht vernichtet, und daß Ausnahmen nach § 25
Abs. 2 Röt. gemacht werden können.
Eiue Entlassung aus der StA. ist in Dä, D, J, O, R,
Sch und U ausgebildet, aber mit Rücksicht auf die Wehrpflicht
eingeschränkt.
Einen Verzicht auf die St A. kennen It und die V. In
B, F, G, O und U können nur solche Staatsbürger verzichten,
die zugleich eine fremde St A. besitzen oder besessen haben.
D ist der erste Staat, der mit der Verletzung der Wehrpflicht
den Verlust des Bürgerrechts verbindet. Dagegen hat
D jetzt die bisher bestehende Vorschrift beseitigt, daß zehnjähriger
Aufenthalt im Ausland bei Versäumung der
Eintragung in die Konsularmatrikel die RA. aufhebe. Eine
ähnliche Vorschrift besteht noch in N, O, Sp, U und V.