Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

2  Einleitung.

das  Privatrecht  den  Vortritt  hat,  erklärt  sich  aus  verschiedenen  Umständen:
  das  Ziehen  juristischer  Schlüsse  ist  auf  zivilistischem  Gebiete
freier  von  fremden  Einflüssen;  das  Privatrecht,  insbesondere  das
römische,  bietet  der  Denkkraft  ein  gutes  Uebungsfeld;  in  der  Praxis
nimmt  die  Anwendung  des  Privatrechts  die  erste  Stelle  ein;  —  überdies
  setzt  die  Erkenntnis  des  Staatsrechts  die  einfachen  privatrechtlichen
  Begriffe  voraus  und  verlangt  ein  höheres  historisches  und  politisches
  Verständnis  und  eine  tiefere  Erfassung  der  Verhältnisse  des
Gemeinlebens.

Alles  Recht  ist  öffentliches  oder  privates,  wie  schon  die
Römer  erkannten.  Dieses  regelt  die  Verhältnisse  der  Einzelpersonen
als  solcher  und  unter  sich,  jenes  die  Verhältnisse  der  Gesamtheit,  die
Beziehungen  dieser  zum  Einzelnen  und  die  sich  daraus  ergebenden
Beziehungen  der  Einzelnen  untereinander.  Dieser  so  häufig  aufgestellte
  Gegensatz  ist  jedoch  kein  absoluter.  Auch  bei  der  Ordnung
der  Privatrechtsverhältnisse  erscheinen  überall  neben  den  Interessen  der
unmittelbar  betroffenen  Einzelnen  zugleich,  mehr  oder  minder,  die
öffentlichen  Interessen  passiv  beteiligt.  So  ergibt  sich  einmal  das
Schwanken  der  Grenze  zwischen  öffentlichem  und  privatem  Rechte
nach  Volk  und  Zeit  —  was  heute  Privatrecht  war,  wird  morgen  in
das  Gebiet  des  öffentlichen  gedrängt  (Versicherungswesen)  —,  ferner
der  gemischte  Charakter  mancher  Teile  des  Rechts:  in  den  meisten
Rechtsgebieten  (z.  B.  im  Familien-,  Gesinde-,  Vertragsrecht)  erscheinen
  Bestimmungen,  welche  aus  dem  Interesse  der  Gesamtheit
an  gedeihlicher  Ordnung  der  Privatverhältnisse  folgen.

Stellte  man  das  öffentliche  Recht  als  Lehrgegenstand  dem  privaten
  gegenüber,  so  faßte  man  darunter  früher  alles,  was  nicht  Zivilrecht
  war,  d.  h.  auch  das  Straf=  und  Prozeßrecht.:  Heute  faßt  man
im  engeren  Sinne  als  öffentliches  Recht  nur  das  Staats-,  Kirchenund
  Völkerrecht,  im  engsten  Sinne  sogar  nur  das  Staatsrecht,  sei
es  aus-,  sei  es  einschließlich  des  Verwaltungsrechts.  Das  Staatsrecht
  ist  infolge  der  mannigfach  verwickelten  Einrichtungen  der  Gegenwart
  und  der  immer  mehr  fortschreitenden  Arbeitsteilung  der  Fach-1

  ½4  Inet.  1,  1;  fr.  1  *  Dig.  recht  sich  erst  als  Wissenscast  ent-J,
  1,  landers  sr.  ob  Dig.  II,  141.  wickelt,  darüber  vgl.
?  Wann  und  wie  Ernl  Staats=