2 Einleitung.
das Privatrecht den Vortritt hat, erklärt sich aus verschiedenen Umständen:
das Ziehen juristischer Schlüsse ist auf zivilistischem Gebiete
freier von fremden Einflüssen; das Privatrecht, insbesondere das
römische, bietet der Denkkraft ein gutes Uebungsfeld; in der Praxis
nimmt die Anwendung des Privatrechts die erste Stelle ein; — überdies
setzt die Erkenntnis des Staatsrechts die einfachen privatrechtlichen
Begriffe voraus und verlangt ein höheres historisches und politisches
Verständnis und eine tiefere Erfassung der Verhältnisse des
Gemeinlebens.
Alles Recht ist öffentliches oder privates, wie schon die
Römer erkannten. Dieses regelt die Verhältnisse der Einzelpersonen
als solcher und unter sich, jenes die Verhältnisse der Gesamtheit, die
Beziehungen dieser zum Einzelnen und die sich daraus ergebenden
Beziehungen der Einzelnen untereinander. Dieser so häufig aufgestellte
Gegensatz ist jedoch kein absoluter. Auch bei der Ordnung
der Privatrechtsverhältnisse erscheinen überall neben den Interessen der
unmittelbar betroffenen Einzelnen zugleich, mehr oder minder, die
öffentlichen Interessen passiv beteiligt. So ergibt sich einmal das
Schwanken der Grenze zwischen öffentlichem und privatem Rechte
nach Volk und Zeit — was heute Privatrecht war, wird morgen in
das Gebiet des öffentlichen gedrängt (Versicherungswesen) —, ferner
der gemischte Charakter mancher Teile des Rechts: in den meisten
Rechtsgebieten (z. B. im Familien-, Gesinde-, Vertragsrecht) erscheinen
Bestimmungen, welche aus dem Interesse der Gesamtheit
an gedeihlicher Ordnung der Privatverhältnisse folgen.
Stellte man das öffentliche Recht als Lehrgegenstand dem privaten
gegenüber, so faßte man darunter früher alles, was nicht Zivilrecht
war, d. h. auch das Straf= und Prozeßrecht.: Heute faßt man
im engeren Sinne als öffentliches Recht nur das Staats-, Kirchenund
Völkerrecht, im engsten Sinne sogar nur das Staatsrecht, sei
es aus-, sei es einschließlich des Verwaltungsrechts. Das Staatsrecht
ist infolge der mannigfach verwickelten Einrichtungen der Gegenwart
und der immer mehr fortschreitenden Arbeitsteilung der Fach-1
½4 Inet. 1, 1; fr. 1 * Dig. recht sich erst als Wissenscast ent-J,
1, landers sr. ob Dig. II, 141. wickelt, darüber vgl.
? Wann und wie Ernl Staats=