376 Oberstrichterliche Entscheldungen.
untauglichen Substituten gelegene Verschulden dann
möglicher Weise in Wegfall gekommen wäre, wenn die
Mangelhaftigkeit der Befähigung desselben ausgeglichen
worden wäre durch Eintreten des Mandatars mittels
besonderer Unterweisung und Ueberwachung, welcher Fall
aber hier nicht gegeben war. Aus welchen Ursachen diese
Unterweisung und Ueberwachung Seitens der Genossenschaft
unterblieben ist, erscheint bei solcher Sachlage ohne
Bedentung.
Die Revision ist weiter der Meinung, daß mit
Unrecht der Berufungsrichter ein Verschulden der Genossenschaft
schon in dem Umstande sehe, daß dieselbe trotz
Kenutniß der damit verbundenen Gefahr die klagende
Firma veranlaßt habe, das Werk zur Ausstellung einzusenden
und den Rücktransport zu bethätigen.
Das Urtheil stellt aber auf Grund der Beweiserhebungen
fest, daß das Kunstwerk ungeachtet der am
Transporte nach M. erlittenen Beschädigungen sich in
einem Zustande befand, welcher dessen Rücktransport
gestattete, soferne nur die gehörige Vorsicht und
Umsicht bei der Verpackung angewendet wurde. Durch
diese Feststellung, welche auch das angeregte Bedenken
der Revision wegen des Causalnexus der Thätigkeit der
Beklagten mit dem eingetretenen Schaden beseitiget, erscheint
die Annahme ausgeschlossen, als ob der Berufungsrichter
ein Verschulden schon in der bloßen Thatsache der
Veranlassung des Transportes dieses subtilen Kunstwerkes
erblickt hätte. An die Feststellung, daß derartige Terracottawerke
allerdings unter Anwendung der erforderlichen
Vorsicht transportabel sind, schließt dann der Berufungsrichter
die Erwägung an, daß die beklagte Genossenschaft
selbst es war, welche die Ausstellung des Werkes veranlaßte,
also aus ihrer eigenen Thätigkeit keinen Vorwurf
wider die Gegenpartei erheben kann, womit der auf der
bonn fides beruhenden exceptio doli generalis Raum
gepeben wird, welche insbesondere da anwendbar ist,