Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

376  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

untauglichen  Substituten  gelegene  Verschulden  dann
möglicher  Weise  in  Wegfall  gekommen  wäre,  wenn  die
Mangelhaftigkeit  der  Befähigung  desselben  ausgeglichen
worden  wäre  durch  Eintreten  des  Mandatars  mittels
besonderer  Unterweisung  und  Ueberwachung,  welcher  Fall
aber  hier  nicht  gegeben  war.  Aus  welchen  Ursachen  diese
Unterweisung  und  Ueberwachung  Seitens  der  Genossenschaft
  unterblieben  ist,  erscheint  bei  solcher  Sachlage  ohne
Bedentung.

Die  Revision  ist  weiter  der  Meinung,  daß  mit
Unrecht  der  Berufungsrichter  ein  Verschulden  der  Genossenschaft
  schon  in  dem  Umstande  sehe,  daß  dieselbe  trotz
Kenutniß  der  damit  verbundenen  Gefahr  die  klagende
Firma  veranlaßt  habe,  das  Werk  zur  Ausstellung  einzusenden
  und  den  Rücktransport  zu  bethätigen.

Das  Urtheil  stellt  aber  auf  Grund  der  Beweiserhebungen
  fest,  daß  das  Kunstwerk  ungeachtet  der  am
Transporte  nach  M.  erlittenen  Beschädigungen  sich  in
einem  Zustande  befand,  welcher  dessen  Rücktransport
  gestattete,  soferne  nur  die  gehörige  Vorsicht  und
Umsicht  bei  der  Verpackung  angewendet  wurde.  Durch
diese  Feststellung,  welche  auch  das  angeregte  Bedenken
der  Revision  wegen  des  Causalnexus  der  Thätigkeit  der
Beklagten  mit  dem  eingetretenen  Schaden  beseitiget,  erscheint
  die  Annahme  ausgeschlossen,  als  ob  der  Berufungsrichter
  ein  Verschulden  schon  in  der  bloßen  Thatsache  der
Veranlassung  des  Transportes  dieses  subtilen  Kunstwerkes
erblickt  hätte.  An  die  Feststellung,  daß  derartige  Terracottawerke
  allerdings  unter  Anwendung  der  erforderlichen
Vorsicht  transportabel  sind,  schließt  dann  der  Berufungsrichter
  die  Erwägung  an,  daß  die  beklagte  Genossenschaft
selbst  es  war,  welche  die  Ausstellung  des  Werkes  veranlaßte,
  also  aus  ihrer  eigenen  Thätigkeit  keinen  Vorwurf
wider  die  Gegenpartei  erheben  kann,  womit  der  auf  der
bonn  fides  beruhenden  exceptio  doli  generalis  Raum
gepeben  wird,  welche  insbesondere  da  anwendbar  ist,