Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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geltenden  wausseegeld.  Karif,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden  zuschien
  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf  den  Staats-Chausseen  von
Ihnen  angewandt  werden,  hierdurch  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseeeld-Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen  wegen  der
hausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Straßen  zur  Anwendung  kommen.
Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.
Ems,  den  15.  Juli  1867.

Wilhelm.
Fch.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.  I

 

(Nr.  6767.)  Verordnung,  betreffend  die  Erhebung  des  Weges  von  Arnis  über  Faulück  bis
zur  Schleswig-Cappeler  Nebenlandstraße  bei  Buddelhoch  in  die  Klasse  der
Nebenlandstraßen.  Vom  26.  Juli  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  urcP

verordnen  hierdurch,  wie  folgt:

Der  Weg  von  Arnis  über  Faulück  bis  zur  Schleswig-Cappeler  Nebenlandstraße
  bei  Buddelhoch  ist  in  die  Klasse  der  Nebenlandstraßen  versetzt.

Wonach  sich  zu  achten.
Gegeben  Ems,  den  26.  Juli  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  6766—6768.)  (Nr.  6768.)