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geltenden wausseegeld. Karif, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zuschien
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von
Ihnen angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseeeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der
hausseepolizei-Vergehen auf die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Ems, den 15. Juli 1867.
Wilhelm.
Fch. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. I
(Nr. 6767.) Verordnung, betreffend die Erhebung des Weges von Arnis über Faulück bis
zur Schleswig-Cappeler Nebenlandstraße bei Buddelhoch in die Klasse der
Nebenlandstraßen. Vom 26. Juli 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen urcP
verordnen hierdurch, wie folgt:
Der Weg von Arnis über Faulück bis zur Schleswig-Cappeler Nebenlandstraße
bei Buddelhoch ist in die Klasse der Nebenlandstraßen versetzt.
Wonach sich zu achten.
Gegeben Ems, den 26. Juli 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 6766—6768.) (Nr. 6768.)