Full text: Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

4 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz. 
a) die St A. des Bundesstaats, dem er früher 
angehört hat — § 13 —, 
b) die U6 A. unbeschränkt — § 33 Ziffer 2 —. 
Die einzelnen zu erfüllenden Bedingungen sind bei den 
genannten Vorschriften erläutert. 
Ansprüche aus § 30 müssen vor dem 1. 1. 1915 
geltend gemacht werden. 
Der Anspruch aus § 11 besteht nur zwei Jahre nach 
erlangter Volljährigkeit. Wer am 1. 1. 1914, an dem 
das Röt. in Kraft tritt, nahe am 23. Lebensjahr ist, 
muß sich also mit seinem Antrage aus § 11 beeilen. Es 
fehlt eine Übergangsvorschrift, wie sie für § 26 in § 32 
gegeben worden ist. 
Im Falle unverschuldeter Verletzung der Wehrpflicht 
sind dem ehemaligen Deutschen Ansprüche gemäß § 26 
Abs. 3 und 32 Abs. 3 gewährt. 
Die Rechte der Abkömmlinge ehemaliger Deutscher 
sind fast noch wichtiger als die der ehemaligen Deutschen 
selbst, weil für sie in alle Zukunft die Vorschriften in 
Betracht kommen, während ein Teil der für die ehemaligen 
Deutschen selbst gegebenen Bestimmungen mit dem heute 
lebenden Geschlecht dahingehen wird. 
Man hat im Reichstage lebhaft über die Ausdehnung 
der Rechte auf die Abkömmlinge gestritten. Herrschend ist 
die Auffassung geblieben, daß die nach § 10, 11, 26, 30, 
31, 32 gegebenen Ansprüche auf Rückerwerb der RA. nur 
auf die ehemaligen Deutschen selbst beschränkt bleiben 
sollen, während die Möglichkeit der Einbürgerung nach 
§ 13 und 33 den Abkömmlingen und den an Kindes 
Statt Angenommenen gewährt worden ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.