4 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.
a) die St A. des Bundesstaats, dem er früher
angehört hat — § 13 —,
b) die U6 A. unbeschränkt — § 33 Ziffer 2 —.
Die einzelnen zu erfüllenden Bedingungen sind bei den
genannten Vorschriften erläutert.
Ansprüche aus § 30 müssen vor dem 1. 1. 1915
geltend gemacht werden.
Der Anspruch aus § 11 besteht nur zwei Jahre nach
erlangter Volljährigkeit. Wer am 1. 1. 1914, an dem
das Röt. in Kraft tritt, nahe am 23. Lebensjahr ist,
muß sich also mit seinem Antrage aus § 11 beeilen. Es
fehlt eine Übergangsvorschrift, wie sie für § 26 in § 32
gegeben worden ist.
Im Falle unverschuldeter Verletzung der Wehrpflicht
sind dem ehemaligen Deutschen Ansprüche gemäß § 26
Abs. 3 und 32 Abs. 3 gewährt.
Die Rechte der Abkömmlinge ehemaliger Deutscher
sind fast noch wichtiger als die der ehemaligen Deutschen
selbst, weil für sie in alle Zukunft die Vorschriften in
Betracht kommen, während ein Teil der für die ehemaligen
Deutschen selbst gegebenen Bestimmungen mit dem heute
lebenden Geschlecht dahingehen wird.
Man hat im Reichstage lebhaft über die Ausdehnung
der Rechte auf die Abkömmlinge gestritten. Herrschend ist
die Auffassung geblieben, daß die nach § 10, 11, 26, 30,
31, 32 gegebenen Ansprüche auf Rückerwerb der RA. nur
auf die ehemaligen Deutschen selbst beschränkt bleiben
sollen, während die Möglichkeit der Einbürgerung nach
§ 13 und 33 den Abkömmlingen und den an Kindes
Statt Angenommenen gewährt worden ist.