44 Reichs= und Staatsangehörigkeitsgesetz.
weil es am 1. 1. 1914 schon volljährig ist. Dem dritten,
1896 geborenen Kinde kommt der Anspruch aus § 31
gemäß § 16 Abs. 2 zu gute, sofern der Vater den ihm
zustehenden Anspruch geltend macht, bevor das Kind voll-
jährig wird, also vor dem Jahre 1917.
Für die Fälle § 26 und 32 wirkt die aus § 29 sich
ergebende Unterscheidung bei den Abkömmlingen noch
tiefer, weil es dort auch darauf ankommt, ob die Kinder
sich zur Zeit der Antragstellung mit dem Vater in
häuslicher Gemeinschaft befinden.
Ungeregelt bleibt auch die Frage, wie es mit den nach
8 16, 29 einzubürgernden Abkömmlingen zu halten sei, wenn
der Antragsteller stirbt, bevor die Urkunde ihm ausgehändigt
werden kann.
Die alte Vorschrift des § 21 hat dem Ansehen des
Deutschen Reiches im Ausland sehr geschadet. Die durch
das neue Gesetz eingeführte Ungleichmäßigkeit in der Be-
handlung der Abkömmlinge ehemaliger Deutscher wird
nicht dazu beitragen, die Achtung vor der deutschen Gesetz-
gebungskunst zu erhöhen, wenn man es nicht bei der Hand-
habung des Gesetzes verstehen wird, die Mängelauszugleichen.
Werden die Einbürgerungsanträge ehemaliger Deutscher
wohlwollend und weitblickend behandelt, ohne daß man sich
streng an die gesetzliche Unterscheidung zwischen „muß
und kann eingebürgert werden“ hält, so wird nicht nur
im Einzelfalle eine gerechte Milderung der Härten des
Gesetzes bewirkt, sondern es wird auch die Ausbreitung
des Deutschtums in der Welt unschätzbar gefördert. Der
Einfluß eines Volkstums beruht zu einem nicht geringen
Teil auf der Achtung und Neigung, die andere Völker
ihm entgegenbringen. Die Art, wie ein Staat seine ehe-