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In allen diesen Beziehungen fallen also die bisher der
Krone Bayern zugestandenen Rechte an den Bund, beziehungsweise
an dessen Oberhaupt.
Insbesondere ist in jedem Kriege, der vom Bundesoberhaupte,
gegebenen Falles unter Zustimmung der Majorität
des Bundesrathes, — sei es aus was immer für eine
Veranlassung und zu was immer für einem Zwecke — erklärt
wird, das bayerische Heer als Bestandtheil des Bundesheeres
zur Mitwirkung berufen und vom Momente der Mobilistrung
an den Befehlen des Bundesfeldherrn unterstellt, dem es zur
unbedingten Folgeleistung durch den Fahneneid verpflichtet
wird. .
Das bisher der Krone Bayern unbeschränkt zustehende
Recht, Gesandtschaften zu beglaubigen und zu empfangen, wird
durch die Bundesverfassung, welche (Art. 11) dieses Recht in
allen das Reich berührenden Beziehungen dem Kaiser vorbehält,
wesentlich modifizirt.
Neue Landesconsulate dürfen in dem Amtsbezirke der
(vom Bundespräsidium angestellten) Bundesconsuln nicht errichtet
werden und auch die sämmtlichen schon bestehenden
Bundesconsulate werden aufgehoben, sobald das Bundesconfulatswesen
vollständig organisirt sein wird. (Art. 56 der B.-VB.)
Als weitere Beschränkungen der dermalen bestehenden
Souveränitätsrechte Bayerns sind ferner noch anzuführen:
Die Unterwerfung unter die Bundesexecution (Art. 19
der B.-V.)
Die Unterordnung unter die Entscheldung des Bundesraths
in allen, nicht in das Gebiet des Privatrechts fallenden
Streitigkeiten mit andern Bundesstaaten, sowie das Intercessionsrecht
des Bundesraths, eventuell der Bundesgesetzgebung
bei innern Verfassungsstreitigkeiten (Art. 76 ebend.).