Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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In  allen  diesen  Beziehungen  fallen  also  die  bisher  der
Krone  Bayern  zugestandenen  Rechte  an  den  Bund,  beziehungsweise
  an  dessen  Oberhaupt.

Insbesondere  ist  in  jedem  Kriege,  der  vom  Bundesoberhaupte,
  gegebenen  Falles  unter  Zustimmung  der  Majorität
  des  Bundesrathes,  —  sei  es  aus  was  immer  für  eine
Veranlassung  und  zu  was  immer  für  einem  Zwecke  —  erklärt
wird,  das  bayerische  Heer  als  Bestandtheil  des  Bundesheeres
zur  Mitwirkung  berufen  und  vom  Momente  der  Mobilistrung
an  den  Befehlen  des  Bundesfeldherrn  unterstellt,  dem  es  zur
unbedingten  Folgeleistung  durch  den  Fahneneid  verpflichtet
wird.  .

Das  bisher  der  Krone  Bayern  unbeschränkt  zustehende
Recht,  Gesandtschaften  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen,  wird
durch  die  Bundesverfassung,  welche  (Art.  11)  dieses  Recht  in
allen  das  Reich  berührenden  Beziehungen  dem  Kaiser  vorbehält,
wesentlich  modifizirt.

Neue  Landesconsulate  dürfen  in  dem  Amtsbezirke  der
(vom  Bundespräsidium  angestellten)  Bundesconsuln  nicht  errichtet
  werden  und  auch  die  sämmtlichen  schon  bestehenden
Bundesconsulate  werden  aufgehoben,  sobald  das  Bundesconfulatswesen
  vollständig  organisirt  sein  wird.  (Art.  56  der  B.-VB.)

Als  weitere  Beschränkungen  der  dermalen  bestehenden
Souveränitätsrechte  Bayerns  sind  ferner  noch  anzuführen:

Die  Unterwerfung  unter  die  Bundesexecution  (Art.  19
der  B.-V.)

Die  Unterordnung  unter  die  Entscheldung  des  Bundesraths
  in  allen,  nicht  in  das  Gebiet  des  Privatrechts  fallenden
  Streitigkeiten  mit  andern  Bundesstaaten,  sowie  das  Intercessionsrecht
  des  Bundesraths,  eventuell  der  Bundesgesetzgebung
bei  innern  Verfassungsstreitigkeiten  (Art.  76  ebend.).