Full text : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Gasthofbriefe.  Muster=  u.  Paketsendungen  ins  Ausland.  199

Die  mit  Fristbestimmung  ausgestellten  Ausweise
behalten  von  nun  ab  ohne  zeitliche  Einschränkung
Gültigkeit.

München,  den  31.  Januar  1918.

Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

(Nr.  118874.)  Bäun  betreffend  Gasthofbriefe.



Auf  Grund  des  Art.  4  Ziff.  2  des  Kriegszustandsgesetzes
  erläßt  das  stellv.  Generalkommando  I.  Bayer.
Armeekorps  folgende  Anordnung:

1.  Gasthofbesitzer  und  deren  Angestellte  dürfen  im
Gasthofbetriebe  Postsendungen  nur  an  solche
Personen  aushändigen  oder  aushändigen  lassen,
die  im  Gasthof  abgestiegen  und  als  dort  beherbergt
polizeilich  gemeldet  sind.

2.  Gasthofbesitzer  oder  deren  Angestellte,  die  dieser
Bestimmung  zuwiderhandeln,  werden  mit  Gefängnis
  bis  zu  einem  Jahr  bestraft.

Erfolgt  die  Zuwiderhandlung  durch  Angestellte,
so  wird  der  Gasthofbesitzer,  soweit  er  nicht  als  Täter
oder  Teilnehmer  zu  bestrafen  ist,  wegen  Fahrlässigkeit
mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  bestraft.

München,  den  5.  Oktober  1915.

Der  Kommandierende  General:
"  von  der  Tann.

 

(Nr.  11680.)  Bekanntmachung  betreffend  Muster  und
Paketsendungen  ins  Ausland.  (St.Anz.  Nr.  23
vom  29.  Januar  1916.)

Die  stellv.  Generalkommandos  I.,  II.  und  III.  Bayer.
Armeekorps  erlassen  auf  Grund  des  Art.  4  Nr.  2