Regieruungsblatt
für das
Großherzogkum Bachsen.
Nummer 14. Weimar. 24. Mai 1909.
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betreffend die Gewährung von Ruhelohn an staatliche Arbeiter des Großherzogtums
und von Witwen= und Waisengeld an ihre Hinterbliebenen, Seite 8
Ministerialbekanntmachung,
betreffend
die Gewährung von Ruhelohn an staatliche Arbeiter des Großherzogtums
und von Witwen= und Waisengeld an ihre Hinterbliebenen.
Vom 6. Mai 1909.
[49] Nachdem mit dem Landtage Grundsätze über die Gewährung von Ruhelohn
an staatliche Arbeiter des Großherzogtums und von Witwen= und Waisengeld an
ihre Hinterbliebenen verabschiedet worden sind, ist das unterzeichnete Ministerialdepartement
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog zum Erlasse der zur
Ausführung dieser Grundsätze erforderlichen Vorschriften ermächtigt worden. Nachstehend
werden sowohl die Grundsätze selbst wie auch die getroffenen Ausführungsvorschriften
bekannt gemacht.
Weimar, den 6. Mai 1909.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement der Finanzen.
Hunnius.
1909 16