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Berein 39 013 M. durch diese Prozeßführung für feine Mitglieder zugesetzt
hat.
Literatur: Aus der sozialen Sätigreit der Kreisverwaltungen.
Berlin. Deutsche Landbuchtandlung.V G. m. b. d 1907. — Die Bedeutung
des Vollsbureaus für das Land. Vo C. Brüggemann.
Land XIII, S. 408. — Die Einrichtung des Nechtsschutzes der landwirtschaftlichen
Lokalabteilung St. essal Imedy. Jäues r eisblatt für
den Kreis Malmedy. 1900 Nr. 40, 4 — E. B vn— r1k
vereine zur Schlichtung von — 71 Tünchen-1907.
— B ren ning, Rechtsschutz und Rechtskenninis auf dem Lande,
Land XVI. S. 29.
Erbrecht.
Das Intestaterbrecht (Vererbung ohne Testament) des BGB.
schreibt die Naturalteilung der Landgüter vor. Falls dies nicht
ohne Wertverminderung angängig ist, sindet die Versteigerung
der Landgüter und Verteilung des Erlöses unter die Erben statt.
Dieses Erbsystem, das in erster Linie städtischen Bedürfniffen
entsprungen ist. stimmt nur in beschränkten Bezirken (so in den
Gebieten des Rheins und seiner Nebenflüsse, in Thüringen, sowie
in einigen polnischen Distrikten) mit den herrschenden Erbsitten
und den Bedürfnissen der Landwirtschaft überein. Seine
allgemeine, dauernde und solgerichtige Durchführung aber
würde notgedrungen zur Zersplitterung des Grundbesitzes, zu
Streubesitz und Flurzwang, Ueberlastung des Betriebes mit Gebänden
und zur Ueberschuldung führen.
Mittel und Wege. Angesichts dieser Nachteile ist die Erhaltung
der Anerbensitte, die außer in den oben angegebenen Gebieten
sast überall herrscht, dringend zu wünschen. Die
Anerbensitte überträgt das Landgut auf einen Erben zu einem
Auschlag auf Grund des Ertragswertes — der Verkaufswert
wird zur Hauptsache nur in den Nordsee-Marschen und beim
Großgrundbesitz des Ostens als allein maßgebend erachtet — sowie
gegen Uebernahme von Unterhaltsverpflichtungen für die
Geschwister und Altsitzer. Sie hat so in den ausgedehnten Landstrichen,
deren natürliche und volkswirtschaftliche Beschaffenheit
die immer wiederholte Neelteilung unmöglich macht, Millionen
leistungsfähiger, nicht überschuldeter Bauernhöfe erhalten, ohne
jedoch, wie fälschlicherweise oft behauptet wird, die e Proletarisierung
der weichenden Miterben nach sich zu ziehen. So ergab eine
vor einigen Jahren in Westfalen über * Absindlinge von
1204 Höfen (darunter 407 Absindlinge von 132 kleinen Höfen)
angestellte genaue Erhebung für die männlichen Abfindlinge aus
a) kleineren Betrieben (bis 7½ ha) und b) größeren Betrieben
(über 7½ ha) solgende Berussgliederung: