Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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Berein  39  013  M.  durch  diese  Prozeßführung  für  feine  Mitglieder  zugesetzt
  hat.

Literatur:  Aus  der  sozialen  Sätigreit  der  Kreisverwaltungen.
Berlin.  Deutsche  Landbuchtandlung.V  G.  m.  b.  d  1907.  —  Die  Bedeutung
  des  Vollsbureaus  für  das  Land.  Vo  C.  Brüggemann.
Land  XIII,  S.  408.  —  Die  Einrichtung  des  Nechtsschutzes  der  landwirtschaftlichen
  Lokalabteilung  St.  essal  Imedy.  Jäues  r  eisblatt  für
den  Kreis  Malmedy.  1900  Nr.  40,  4  —  E.  B  vn—  r1k
vereine  zur  Schlichtung  von  —  71  Tünchen-1907.
  —  B  ren  ning,  Rechtsschutz  und  Rechtskenninis  auf  dem  Lande,
Land  XVI.  S.  29.

Erbrecht.

Das  Intestaterbrecht  (Vererbung  ohne  Testament)  des  BGB.
schreibt  die  Naturalteilung  der  Landgüter  vor.  Falls  dies  nicht
ohne  Wertverminderung  angängig  ist,  sindet  die  Versteigerung
der  Landgüter  und  Verteilung  des  Erlöses  unter  die  Erben  statt.
Dieses  Erbsystem,  das  in  erster  Linie  städtischen  Bedürfniffen
entsprungen  ist.  stimmt  nur  in  beschränkten  Bezirken  (so  in  den
Gebieten  des  Rheins  und  seiner  Nebenflüsse,  in  Thüringen,  sowie
  in  einigen  polnischen  Distrikten)  mit  den  herrschenden  Erbsitten
  und  den  Bedürfnissen  der  Landwirtschaft  überein.  Seine
allgemeine,  dauernde  und  solgerichtige  Durchführung  aber
würde  notgedrungen  zur  Zersplitterung  des  Grundbesitzes,  zu
Streubesitz  und  Flurzwang,  Ueberlastung  des  Betriebes  mit  Gebänden
  und  zur  Ueberschuldung  führen.

Mittel  und  Wege.  Angesichts  dieser  Nachteile  ist  die  Erhaltung
  der  Anerbensitte,  die  außer  in  den  oben  angegebenen  Gebieten
  sast  überall  herrscht,  dringend  zu  wünschen.  Die
Anerbensitte  überträgt  das  Landgut  auf  einen  Erben  zu  einem
Auschlag  auf  Grund  des  Ertragswertes  —  der  Verkaufswert
  wird  zur  Hauptsache  nur  in  den  Nordsee-Marschen  und  beim
Großgrundbesitz  des  Ostens  als  allein  maßgebend  erachtet  —  sowie
  gegen  Uebernahme  von  Unterhaltsverpflichtungen  für  die
Geschwister  und  Altsitzer.  Sie  hat  so  in  den  ausgedehnten  Landstrichen,
  deren  natürliche  und  volkswirtschaftliche  Beschaffenheit
die  immer  wiederholte  Neelteilung  unmöglich  macht,  Millionen
leistungsfähiger,  nicht  überschuldeter  Bauernhöfe  erhalten,  ohne
jedoch,  wie  fälschlicherweise  oft  behauptet  wird,  die  e  Proletarisierung
  der  weichenden  Miterben  nach  sich  zu  ziehen.  So  ergab  eine
vor  einigen  Jahren  in  Westfalen  über  *  Absindlinge  von
1204  Höfen  (darunter  407  Absindlinge  von  132  kleinen  Höfen)
angestellte  genaue  Erhebung  für  die  männlichen  Abfindlinge  aus
a)  kleineren  Betrieben  (bis  7½  ha)  und  b)  größeren  Betrieben
(über  7½  ha)  solgende  Berussgliederung: