Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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a)  aus  kleineren  b)  ans  geheren

Betrieben  Hetrie
%%  y
Selbständige  Landwirte  38  6
Sonstige  selbständige  uniernehiner  und
Betriebsleiter  22
Liberale  Bernse,  **n  ic.  2  E  ß  .  131  l';
in  der  Landwirtschaft  ,-Unselbständige
  (  im  Gewerbe  und  vandei  1525  3)°8
Beruf  unbekannt,  Kraufe  rc.  #1!  2
Ansgewandert  .....  2  4
100  10

Hiernach  kann  nicht  die  Rede  E-  sein,  daß  die  Abfindlinge
  der  Prolstarisierung  anheim
Das  BGB.  hat  deshalb  den  alen,  elstaaten  anheimgestellt,
ein  rmoiuit't  aufrecht  zu  erhalten  oder  neu  einzuführen,
welches  das  Intestaterbrecht  mit  der  herrschenden  Anerbensitte
in  Einklang  setzt.  Ein  solches  Intestatanerbenrecht  besteht  seit
alters  in  großen  Teilen  von  Schleswig-Holstein,  in  Braunschweig,
Lippe  und  Waldeck.  Die  gleiche  Ordnung  wurde  besonders  für
Hannover,  Brandenburg,  Schlesien,  Schleswig-Holstein  und  den
Reg.-B.  Kassel  (System  des  indirekten  Anerbenrechts  aus  Grund
freiwilliger  Eintragung  in  eine  Höserolle),  in  Westsalen  (für
einige  Gegenden  ebensalls  indirektes  Anerbenrecht  auf  Grund
freiwilliger  Eintragung  „mittelbares  Anerbenrecht“,  in  den
meisten  Gegenden  dagegen  direktes  unmittelbares  Anerbenrecht“
  mit  Eintragung  von  Amts  wegen  im  Grundbuch)  und  für
die  Rentengüter  (direktes  Intestatanerbenrecht)  durchgesetzt.  Im
einen  wie  im  anderen  Fall  kann  der  Erblasser  durch  Testament
oder  Uebergabevertrag  Abweichungen  von  der  gesetzlichen  Regel
vorschreiben.  Ein  Zwangsanerbenrecht,  welches  solche  Abweichung
  ausschlösse,  wird  heute  nirgendwo  mehr  befürwortet.
DTemnach  ist  ein  Intestatanerbenrecht  zu  erstreben,  welches  für  den
Fall,  daß  kein  Testanrent  vorliegt,  dem  Gutsübernehmer  unter
den  Erben  ein  „Voraus“  gewährt,  bei  dem  er  bestehen  und  die
Wirtschaft  leistungssähig  erhalten  kann,  und  welches  den  weichen.
den  Erben  eine  mäßige  Abfindung  zu  teil  werden  läßt.  Will
alsdaun  der  Baner  seine  Kinder  gleichmäßig  behandeln,  sei  es,
daß  ihm  eine  un  leiche  Behandlung  der  Kinder  widerstrebt,  -
bleibt  ihm  volle  Verfügungsfreiheit,  indem  er  seinen  Willen  in
einem  Uebergabevertrag  oder  Testament  kundgeben  kann.  Auf
diese  Weise  wird  der  mittlere  und  kleine  Grundbesitz  in  seiner
Leistungssähigkeit  gestützt  und  der  Zersplitterung  und  Verschuldung
  entgegengewirkt.  ·

Von  hohem  Wert  wird  es  sein,  die  Kenntnis  der  Grundzüge
des  bäuerlichen  Rechts  möglichst  zum  Allgemeingut  aller  gebildeten
  Landwirte  zu  machen.  Amtsrichter  Dr.  Varenhorst-Tostedt
macht  in  der  Sitzung  des  Unterausschusses  für  das  bänerliche  An-