Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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2.  Die  Arbeiter  haben  die  ihnen  überwiesenen  Arbeitskleider  bestimmungs—
gemäß  zu  benutzen.

3.  Die  Arbeiter  dürfen  erst  dann  den  Speiseraum  betreten,  Mahlzeiten
einnehmen  oder  die  Anlage  verlassen,  wenn  sie  zuvor  die  Arbeitskleider
  abgelegt,  Hände  und  Gesicht  sorgfältig  gewaschen  sowie  den
Mund  ausgespült  haben.

4.  Den  Arbeitern  ist  das  Rauchen,  Schnupfen  und  Kauen  von  Taback
während  der  Arbeitszeit  untersagt.  ·

In  den  zu  erlassenden  Bestimmungen  ist  vorzusehen,  daß  Arbeiter,  die
trotz  wiederholter  Warnung  den  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  zuwider—
handeln,  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Aufkündigung  entlassen
werden  können.

Ist  für  einen  Betrieb  eine  Arbeitsordnung  erlassen  (§.  134a  der  Gewerbe—
ordnung),  so  sind  die  vorstehend  bezeichneten  Bestimmungen  in  die  Arbeitsordnung
aufzunehmen.

§.  21.

In  jedem  Arbeitsraume  sowie  in  dem  Ankleide-  und  dem  Speiseraume
muß  eine  Abschrift  oder  ein  Abdruck  der  §§.1  bis  20  dieser  Vorschriften  sowie
der  gemäß  §.  20  vom  Arbeitgeber  erlassenen  Bestimmungen  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  aushängen.

§.  22.

Im  Falle  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  §§.  1  bis  21  dieser  Vorschriften
kann  die  Polizeibehörde  die  Einstellung  des  Betriebs,  soweit  er  durch  die  Vorschriften
  betroffen  wird,  bis  zur  Herstellung  des  vorschriftsmäßigen  Zustandes
anordnen  (§.  147  Absatz  4  der  Gewerbeordnung).  

§.23.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Juli  1898  in  Kraft.
Soweit  in  einem  Betriebe  zur  Durchführung  der  in  den  §§.  1,  2  und  8
enthaltenen  Bestimmungen  bauliche  Veränderungen  erforderlich  sind,  können  hierzu
von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  Fristen  bis  höchstens  zum  1.  Januar  1899
gewährt  werden.
Berlin,  den  11.  Mai  1898.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.



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Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.



Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.