Volltext : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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Ventralblatt

für  das

Deutsche  Reich.

Herausgegeben

Reichsamt  des  Innern.

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XIV.  Jahrgang.  Berlin,  Freitag,  den  23.  März  1917.  H  Nr.  10.
nhalt:  1.  Zoll=  und  Steuerwesen:  Verzeichnis  der  Annahme  von  Zwischenscheinen  über  Stücke  der
J  halt  1.  Jall.  und  für  Zoll=  und  Steuersachen,  sechsten  Kriegsanleihe  bei  Entrichtung  der  Kriegsihrer
  Begirke  und  der  ihrer  Beaufsichiigung  zuständigen  abgabe  u1srr.  1104
Abgabenzweige  usw.  Seite  95  2.  Militärwesen:  Abänderung  zu  den  Grundsägen  für  die
-  Besetzung  der  mitlleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamten-Festsetzung
  des  Kurses,  zu  dem  die  auslosbaren  vier-  stellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militärundeinhalbprozemigen
  Schatzanweisungen  der  sechsten  anwärtern  u  5

—

Kriegsanleihe  bei  Entrichtung  der  Kriegsstener  an
.  108

Jahlungs  Statt  angenommen  werden

4  105
4.  Bankwesen:  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende
Februar  1127272  106

 

1.  Zoll=  und  Steuerwesen.

Die  Übertragung  der  Reichsaufsicht  in  Besitzsteuerangelegenheiten  —  §  50  Abs.  1  des  Besitzsteuergesetzes
  vom  3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzbl.  S.  524)  —  und  in  Kri  gsst  gelegenheiten  —
825  Abs.  2  des  Kriegssteuergesetzes  vom  21.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  561)  in  Verbindung
mit  §  50  Abs.  1  des  Besitzsteuergesetzes  vom  3.  Juli  1913  —  auf  die  Reichsbevollmächtigten  für
Fölle  und  Steuern  und  die  Neueinführung  des  Warenumsatzstempels  (Gesetz  über  einen  Warenumsatzstempel
  vom  26.  Juni  1916  —  Reichs-Gesetzbl.  S.  630  —)  haben  eine  Reihe  von  Anderungen
des  Umfangs  der  den  einzelnen  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern  und  für  die  Erbschaftssteuer
  sowie  den  Stationskontrolleuren  zur  Ausübung  der  Reichsaufsicht  in  Zoll=  und  Steuersachen
  zugewiesenen  Bezirke  erforderlich  gemacht.

Ein  Verzeichnis  der  Reichsaufsichtsbeamten,  ihrer  Bezirke  und  der  Abgabenzweige,  deren

Beaufsichtigung  ihnen  zugewiesen  ist,  wird  deshalb  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
für  Zoll  und  Stenerwesen  nachstehend  bekannt  gegeben:

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