Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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4.  „Kreiohilfskassen  zur  Vekämpfung  der  wucherischen  Viehleihe“
  in  den  preußischen  Kreisen  Bergheim,  Bitburg,  Cochem,  Malmedn
  Wittlich  und  Zell.

e  Grunbzüge  dieser  Kaffen:  Zur  Erleichterung  des  Vieherwerbs
ist  eine  Iretsbtlfstasse  errichtet,dcrthttelvmekovmzmlioder
Kreisfonds  ũberwiesenen  Beträgen  ober  *—*  bestehen.  Aus  den
Kassenmitteln  wird  Vieh  angekauft  und  nur  an  würdige  und  bedürftige
ländliche  Haushaltungen  2  Kreises  zErliehen,  die  genügend  Futter  besitzen
  und  in  der  Re#en#  nicht  mehr  als  Stück  Grofieh  halten.
Höchstens  zwei  Stück  dürfen  an  eine  mim  berliehen  werden,  die
kein  anderes  Leihvieh  halten  darf.  B-üglich  der  Vermögensverhältnisse
der  wesiehertteiber  2  ift  Verschwienenbeiss  gebolen.  Die  Oberaussicht  der

e  führt  der  Staat  (durch  den  Landral)  und  im  Falle  eines  Zuschusses
die  Provinzialverwaltung.  Die  Satzun  ngen  und  Mitteilungen  über
.  Organe  der  Kasse  werden  alljährlich  im  Kreisblatt  veröffentlicht.

Der  Verwalinagerat  besteht  aus  dem  Landrat,  zwei  vom  Kreisausschuß
  aus  seiner  Mitte  gewählten  Mitglicdern  und  zwei  Vertretern.
Der  Verwaltungsrat  ernennt  den  Kassenführer  und  die  Vertrauensmänner,
  regelt  deren  Ausgaben,  bestimmt  die  örtlichen  Bezirke,  faßt
Beschluß  über  Klagen,  Zwangsvollstreckungen  und  Stundungen  von
Geldern,  leitet  überhaupt  die  ganze  Kassenverwaltung  und  erstattet  alljährlich
  dem  Kreistage  und  ret  der  Provinzialverwaltung  Bericht.

Wohnsitz  in  der  Kreisstadt,  erhäl!  eine  Entschödig  gung  und  stellt  ev.
Kaution.  Er  führt  die  Kasse,  die  Bücher  und  die  Korrespondenz.  Er
ist  verpflichtet,  von  den  Schuldnern  der  Kasse  Witut175  von  einer
Mark  aufwärts  anzunehmen.  Alljährlich  führt  er  Nachweis  über  die
Lage  der  Kasse  und  die  Zahl  des  ausgelichenen  Viehes.  —  Die  Bertreuensmänner
  werden  unter  angesehenen  mit  den  örtlichen  Verhältnissen
  vertrauten  Kreisinsassen  zu  je  zwei  für  einen  örtlich  abgegrenzten
Teil  des  Kreises  vom  Verwaltungsrat  ausgewählt.  Sie  haben  die  Kasse
den  Viehentleihern  dieses  Bezirks  gegenüber  zu  vertreten,  diese  zur  Erfüllung
  ihrer  Verpslichtungen  Eut  und  hervorgelretene  Unwürdigkeit
  eines  Viehentleihers  dem  Vorsitzenden  und  dem  Viehleihvermittler
sosort  zu  melden.  Die  Vertrauensmänner  dürfen  keine  Entschädigungen
von  den  Entleihern  ferdern  oder  annehmen;  ihr  Amt  ist  ein  unbesoldetes
Ehrenamt.  —  Die  Siehleihvermtttler  werden  vom  Verwaltungsrat  aus
angesehenen  und  im  Viehhandel  kundigen  Kreisinsassen  gewählt.  Sie
kaufen  auf  Antrag  der  Vertrauensmänner  mit  diesen  gemeinsam  gutes,
gesundes  Vieh  unter  Berücksichtigung  der  Verhältnisse  der  Viehentleiher
und  schließen  mit  letzteren  di:  Viehleihverträge  ab.  Sie  sorgen,  falls
ein  Stück  Vieh  dem  Entleiher  sortgenommen  werden  muß,  für  sosortige
andere  Verwertung  durch  Wiederverleihen,  Verkauf  *  Schlachten.  Sie
führen  Buch  über  ihre  Geschäfte,  dürfen  von  den  Vichentleihern  keine  Eutschädigungen
  annehmen,  erhalten  jedoch  für  jeden  Viehkeihroertreg
eine  vom  Verwaltungsrat  festgesete  Gebühr.  —  Das  Verlethen  des
Liehes  geschieht  auf  Antrag  der  beiden  zuständigen  Vertrauensmänner
  auf  Grund  nes  Leihvertrages,  der
auf  mindestens  ½  Jahr  und  ens  auf  2  Jahre  abgeschlossen  wird.
Etwaige  Verlängerung  oder  Verkürzung  bedarf  der  Genehmigung  des
Verwaltum  Krats:;  Verbindlichkeiten  aus  dem  Vertrage  kann  nur  der

Kreisausl  uß  elfe  Bon  dem  Werte  des  Leihvichs  haben  die
Sntleiher  auf  die  Dauer  des  Vertrages  4%  Zinsen