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4. „Kreiohilfskassen zur Vekämpfung der wucherischen Viehleihe“
in den preußischen Kreisen Bergheim, Bitburg, Cochem, Malmedn
Wittlich und Zell.
e Grunbzüge dieser Kaffen: Zur Erleichterung des Vieherwerbs
ist eine Iretsbtlfstasse errichtet,dcrthttelvmekovmzmlioder
Kreisfonds ũberwiesenen Beträgen ober *—* bestehen. Aus den
Kassenmitteln wird Vieh angekauft und nur an würdige und bedürftige
ländliche Haushaltungen 2 Kreises zErliehen, die genügend Futter besitzen
und in der Re#en# nicht mehr als Stück Grofieh halten.
Höchstens zwei Stück dürfen an eine mim berliehen werden, die
kein anderes Leihvieh halten darf. B-üglich der Vermögensverhältnisse
der wesiehertteiber 2 ift Verschwienenbeiss gebolen. Die Oberaussicht der
e führt der Staat (durch den Landral) und im Falle eines Zuschusses
die Provinzialverwaltung. Die Satzun ngen und Mitteilungen über
. Organe der Kasse werden alljährlich im Kreisblatt veröffentlicht.
Der Verwalinagerat besteht aus dem Landrat, zwei vom Kreisausschuß
aus seiner Mitte gewählten Mitglicdern und zwei Vertretern.
Der Verwaltungsrat ernennt den Kassenführer und die Vertrauensmänner,
regelt deren Ausgaben, bestimmt die örtlichen Bezirke, faßt
Beschluß über Klagen, Zwangsvollstreckungen und Stundungen von
Geldern, leitet überhaupt die ganze Kassenverwaltung und erstattet alljährlich
dem Kreistage und ret der Provinzialverwaltung Bericht.
Wohnsitz in der Kreisstadt, erhäl! eine Entschödig gung und stellt ev.
Kaution. Er führt die Kasse, die Bücher und die Korrespondenz. Er
ist verpflichtet, von den Schuldnern der Kasse Witut175 von einer
Mark aufwärts anzunehmen. Alljährlich führt er Nachweis über die
Lage der Kasse und die Zahl des ausgelichenen Viehes. — Die Bertreuensmänner
werden unter angesehenen mit den örtlichen Verhältnissen
vertrauten Kreisinsassen zu je zwei für einen örtlich abgegrenzten
Teil des Kreises vom Verwaltungsrat ausgewählt. Sie haben die Kasse
den Viehentleihern dieses Bezirks gegenüber zu vertreten, diese zur Erfüllung
ihrer Verpslichtungen Eut und hervorgelretene Unwürdigkeit
eines Viehentleihers dem Vorsitzenden und dem Viehleihvermittler
sosort zu melden. Die Vertrauensmänner dürfen keine Entschädigungen
von den Entleihern ferdern oder annehmen; ihr Amt ist ein unbesoldetes
Ehrenamt. — Die Siehleihvermtttler werden vom Verwaltungsrat aus
angesehenen und im Viehhandel kundigen Kreisinsassen gewählt. Sie
kaufen auf Antrag der Vertrauensmänner mit diesen gemeinsam gutes,
gesundes Vieh unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Viehentleiher
und schließen mit letzteren di: Viehleihverträge ab. Sie sorgen, falls
ein Stück Vieh dem Entleiher sortgenommen werden muß, für sosortige
andere Verwertung durch Wiederverleihen, Verkauf * Schlachten. Sie
führen Buch über ihre Geschäfte, dürfen von den Vichentleihern keine Eutschädigungen
annehmen, erhalten jedoch für jeden Viehkeihroertreg
eine vom Verwaltungsrat festgesete Gebühr. — Das Verlethen des
Liehes geschieht auf Antrag der beiden zuständigen Vertrauensmänner
auf Grund nes Leihvertrages, der
auf mindestens ½ Jahr und ens auf 2 Jahre abgeschlossen wird.
Etwaige Verlängerung oder Verkürzung bedarf der Genehmigung des
Verwaltum Krats:; Verbindlichkeiten aus dem Vertrage kann nur der
Kreisausl uß elfe Bon dem Werte des Leihvichs haben die
Sntleiher auf die Dauer des Vertrages 4% Zinsen