Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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stets  auf  dem  nleufenden  zu  erhalten  sind.  Die  Chronikbücher  sind  mit
tarkem  Einband  und  gulem  liniierten  Papier  versehen  und  werden  durch

ie  Kreisverwaltung  gemeinschaftlich  n.  Den  ärmsten  Gemeinden
ist  zu  ihrer  Beschaffung  eine  Kreisbeihilfe  gewährt.

Die  Ortsgeschichte  wird  immer  auf  die  Kirchenbücher  zurückgreisen
  müssen  und  sehr  oft  wird  die  Kircheuchronik  der  beste  Teil
der  Dorschronik  sein.

Im  Herzogtum  Braunschweig  ist  am  16.  Dezember  1907  eine  Verfügung
  fechsen  en;  die  in  dem  Amtsblatt  des  Konsistoriums  vom  13.
Januar  1008  mit  einer  usfübrücchen  lritun  zur  Führung  der

W#  beka  erfügung  lautete:  „Bei
allen  G##  ber  2#  Pirii  kLandeskirche  sind  vom
Kirchengemeindechroniken

u  chrar  11  —  alle  hirchen  in  F  Parochie  sich  ereignenden
—  aus  bem  Lircher-  und  dem  kirchlichen  Gemeindeleben,  in
kleinevren  Orten  auch  Begebnisse  aus  dem  Schulleben,  sowie  wichti  err
Ercignisse  weltlicher  Art  aufzuzeichnen  find.  ie  ührun  #  der  Kir
gemei  roniken  liez#,  den  Geistlichen,  in  den  ie  we
mehrere  Geistliche  wirken,  dem  ersten  berw.  dem  sonst  don  unferem
Lerzoplichen  Konsistorium  zu  ebestimmr  n  Geistlichen  ol

wird  den  Geistlichen  des  Lande  lemende  g*hn  mit  der  Ceschichte,  owie
den  Sitten  und  Gebräuchen,  Brsen  und  Einrichtungen  ihres  Ortes
bzm.  idreer  Parochie  besonders  auf  dem  Gebiete  der  Kirche,  der  Schule
und  des  kirchlichen  Gemcindelebens  tunlichst  bekannt  zu  achen  und  die

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ESaularenit,  welche  sich  in  ihrer  ersten  Zeit  allzu  aus-Schliektet
  auf  die  mit  der  Schule  verbundenen  Vorgänge  beschränkte
und  daher  im  allgemeinen  wenig  fruchtbringend  war,  ist  mit  der
Zeit  mehr  und  mehr  zu  einer  Dorschronik  und  Dorfkunde  er.
weitert  worden.  Die  Königlichen  Regierungen  haben  in  den  letzten
Jahrzehnten  mebrfach  in  diesem  Sinne  Verfügungen  ergehen
lassen,  z.  B.  für  die  Mark  Brandenburg,  die  leider  nicht  immer
befolgt  werden.  So  wird  z  B.  in  einem  Erlaß  der  Königlichen
Regierung  zu  Koblenz,  (1SP  ausdrücklich  betont,  daß  die  Schulchronik
  auch  eine  Orts-  und  Gemeindechronik  sein  müsse.  Den
Lebrern  wird  eine  genaue  und  verständige  Führung  derselben  worm
aus  Herz  gelegt  und  den  Schulbehörden  die  Weisung  erteilt,  in
Zukunft  nach  dieser  Richtung  hin  fördernd  zu  wirken.  Die  Schulchronik
  sei  insbesondere  geeignet,  Anhänglichkeit  an  die  Heimat
und  an  das  weitere  Vaterland  zu  wecken  und  zu  befestigen,  die
Aufmerlsarnkeit  auf  alle  für  die  Squ#e  und  für  das  Leben  bedeutamen
  Erscheinungen  in  der  Gegenwart  und  Vergangenheit  stetig
hinzulenken,  dem  neu  eintretenden  Lehrer  in  den  vorliegenden
Ausarbeitungen  das  Verständnis  seiner  Umgebung  und  das  Einleben
  in  die  Eigenart  und  Sitten  seiner  Ortsgenossen  zu  erleichtern
  und  endlich  in  mancher  Beziehung  dankenswerte  Beitröge
zur  künftigen  Verwertung  für  die  Landesgeschichte  zu  schaffen
Im  Elsaßt  wurden  im  Jahre  1893  von  den  Behörden  sämtlichen