Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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4.  Marine  und  Schiffahrt.

Auf  Grund  der  Bestimmung  im  §  11  Abs.  1  der  Seemannsordnung  vom  2.  Juni  1902  (Reichs
Gesetzbl.  S.  175)  hat  der  Bundesrat  den  Preis  des  Seefahrtsbuchs  mit  Wirkung  vom  15.  Novemher
1916  auf  55  F.  festgesetzt.  "  er
Berlin,  den  15.  November  1916.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  von  Jonquières.

 

 

5.  Versicherungswesen.

 

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  518  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  beschlossen
mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1917  an  widerruflich  anzuordnen,  daß  die  Krankenkassen  an  die  Ziegler-Hilfs=
  und  Unterstützungskasse  (Ersatzkasse)  in  Blomberg  i'L.  die  bei  ihnen  für  deren  Mitglieder  nach
§  517  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  eingehenden  Beitragsteile  der  Arbeitgeber  zu  vier  Fünfteln
abzuführen  haben.  ·

Berlin,  den  14.  November  1916.

Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:  Caspar.

 

6.  Allgemeine  Verwaltungssachen.

Bekanntmachung,

betreffend  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  die  Feststellung
von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete  vom  3.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  675).

Auf  Grund  des  §  14  des  Gesetzes  über  die  Feststellung  von  Kriegsschäden  im  Reichsgebiete  vom
3.  Juli  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  675)  hat  der  Bundesrat  die  nachstehende  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen
  vom  28.  September  1916  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  289)  beschlossen.

Nr.  6a.  (Zu  §  4  Satz  1.)  Ein  Anspruch  auf  Ersatzleistung  liegt,  soweit  es  sich  nicht  um  ein
Versicherungsverhältnis  handelt,  dann  nicht  vor,  wenn  kraft  öffentlichen  Rechtes  ein  anderer  als  der
Eigentümer  zur  vollen  oder  teilweisen  Wiederherstellung  der  Sache  oder  zur  Aufbringung  der  dadurch
entstehenden  Kosten  verpflichtet  ist,  wie  dies  z.  B.  in  einzelnen  Bundesstaaten  bei  Kirchen=  und  Schulbauten
  auf  Grund  gesetzlicher  oder  patronatlicher  Verpflichtung  der  Fall  ist.

Die  Feststellung  von  Ersatzansprüchen  beschränkt  sich  darauf,  ob  ein  Rechtsverhältnis,  das  dem
Geschädigten  einen  Anspruch  auf  Ersatzleistung  gewährt,  in  Frage  kommt,  welcher  Art  dieses  Rechtsverhältnis
  ist  (z.  B.  Versicherungsverhältnis,  unerlaubte  Handlung),  wer  der  Schuldner  ist  und  auf
welche  Gegenstände  der  Ersatzanspruch  sich  bezieht.  Soweit  es  ohne  eingehendere  Ermittelungen  möglich
ist,  sind  auch  Umfang  und  Betrag  des  Ersatzanspruchs  festzustellen.  Die  Enscheidung  von  Zweifeln
und  Streitigkeiten,  insbesondere  über  Grund  und  Umfang  der  Ersatzpflicht,  gehört  nicht  in  den  Rahmen
des  Feststellungsverfahrens.  -  —

Vr.  Gb.  (Zu  85  Abs.  1.)  Zu  den  Geschädigten  im  Sinne  des  86  Abs.  1  des  Gesetzes  gehören
  auch  diejenigen  Personen,  welche,  soweit  es  sich  nicht  um  ein  Versicherungsverhältnis  handel,
kraft  öffentlichen  Rechtes  zur  vollen  oder  teilweisen  Wiederherstellung  der  Sache  oder  zur  Aufbringm
der  dadurch  entstehenden  Kosten  verpflichtet  sind  (vgl.  Nr.  Ga  Abf.  1).

Berlin,  den  17.  November  1916.  "

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

Dr.  Helfferich.  *

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Berlin,  Carl  Hehmanns  Verlag,  Berlin  W.  8.  —  Gedruckt  bei  Julius  Sittenfeld,  Hofbuchdrucker.  in  Berlin.