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15) Bestellungsscheine für Konkurs-Kuratoren oder Konlurs-Sequester,
Abwesenheitsvormünder und Erbschaftsvertreter 1 Thlr. — Gr.
andere Vormundschaftsschiin — . 16
Aumerkung. Wenn für mehre Pflegebesohlene #n- nur Ein gemeinschaftlicher
Vormund bestellt wird, so ist auch nur Ein Vormundschaftsschein
auszufertigen, es sey denn, daß besondere Umstände ein Anderes nöthig
machen. Ueberhaupt aber sind solche Scheine nur dann auszuferkigen,
wenn sle zur Legitimation wirklich nokhwendig werden, und die im F. 5
Nr. 8 bestimmte ganze oder halbe Sportelfreibeit trin in den geeigneten
Fällen auch hinsichtlich dieses und des folgenden Ansatzes ein.
16) Abnahme eines Eides oder feierlichen Angelöbnisses an
Eidesstatt (versteht sich außer dem Protokoll-Ansatze. — 10
Bei Vormundschaftsverpflichtungen ist hierdurch auch
die Eintragung in das Vormundschaftsbuch bezahlt.
Wird ein Vormund gleichzeitig für mehre Pflegebefohlene
verpflichtet, so steigt gleichwohl der Ausatz deßhalb
nicht, und wenn mehre Zeugen oder Sachverständige
in Einem Termine gleichzeitig zu vereiden sind, findet
für jede solche Vereidung nur der halbe Ansatz — in
Untersuchungssachen aber für die Abnahme bereits allgemein
vorgeschriebener Eide, z. B. der Zeugen und Sachverständigen
u. s. w. gar kein Ansatz Statt.
17) Eidesformeln, die vor Abnahme des Eides schriftlich mitgetheilt
werden, für jede Seite — 3
diejenigen, welche dem nicht schwörenden Theile zugefertiget
werden, für die Seite u1rrr — 1
18) Reskripte, wodurch der erste Auftrag zur Behandlung
einer ganzen Sache ertheilt wrd 1. —
19) Unmittelbare landesfürstliche Reseripte, die in Privilegien-,
Konzessions-, Innungs= und Gnaden-Sachen Etwas gewähen
,........ l-—-20)
Randbeschlüsse (Subnotationen)
a) der Oberbehörden an Unterbehörden, mit oder ohne
Kommissions-Ertheilung;
b) solche Randbeschlüsse (bei Ober= und Unter-Behörden)
an die Parteien oder Anwälte, die ihnen in Kraft
eines Dekretes oder doch Statt einer außerdem unvermeidlichen
schriftlichen Ausfertigung vorgelegt
weens — 5