Metadaten : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

388

15)  Bestellungsscheine  für  Konkurs-Kuratoren  oder  Konlurs-Sequester,
  Abwesenheitsvormünder  und  Erbschaftsvertreter  1  Thlr.  —  Gr.

andere  Vormundschaftsschiin  —  .  16
Aumerkung.  Wenn  für  mehre  Pflegebesohlene  #n-  nur  Ein  gemeinschaftlicher

  Vormund  bestellt  wird,  so  ist  auch  nur  Ein  Vormundschaftsschein

auszufertigen,  es  sey  denn,  daß  besondere  Umstände  ein  Anderes  nöthig

machen.  Ueberhaupt  aber  sind  solche  Scheine  nur  dann  auszuferkigen,

wenn  sle  zur  Legitimation  wirklich  nokhwendig  werden,  und  die  im  F.  5

Nr.  8  bestimmte  ganze  oder  halbe  Sportelfreibeit  trin  in  den  geeigneten

Fällen  auch  hinsichtlich  dieses  und  des  folgenden  Ansatzes  ein.

16)  Abnahme  eines  Eides  oder  feierlichen  Angelöbnisses  an
Eidesstatt  (versteht  sich  außer  dem  Protokoll-Ansatze.  —  10

Bei  Vormundschaftsverpflichtungen  ist  hierdurch  auch
die  Eintragung  in  das  Vormundschaftsbuch  bezahlt.

Wird  ein  Vormund  gleichzeitig  für  mehre  Pflegebefohlene
  verpflichtet,  so  steigt  gleichwohl  der  Ausatz  deßhalb
  nicht,  und  wenn  mehre  Zeugen  oder  Sachverständige
in  Einem  Termine  gleichzeitig  zu  vereiden  sind,  findet
für  jede  solche  Vereidung  nur  der  halbe  Ansatz  —  in
Untersuchungssachen  aber  für  die  Abnahme  bereits  allgemein
  vorgeschriebener  Eide,  z.  B.  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  u.  s.  w.  gar  kein  Ansatz  Statt.

17)  Eidesformeln,  die  vor  Abnahme  des  Eides  schriftlich  mitgetheilt
  werden,  für  jede  Seite  —  3
diejenigen,  welche  dem  nicht  schwörenden  Theile  zugefertiget
  werden,  für  die  Seite  u1rrr  —  1
18)  Reskripte,  wodurch  der  erste  Auftrag  zur  Behandlung
einer  ganzen  Sache  ertheilt  wrd  1.  —

19)  Unmittelbare  landesfürstliche  Reseripte,  die  in  Privilegien-,
Konzessions-,  Innungs=  und  Gnaden-Sachen  Etwas  gewähen
  ,........  l-—-20)
  Randbeschlüsse  (Subnotationen)
a)  der  Oberbehörden  an  Unterbehörden,  mit  oder  ohne
Kommissions-Ertheilung;
b)  solche  Randbeschlüsse  (bei  Ober=  und  Unter-Behörden)
an  die  Parteien  oder  Anwälte,  die  ihnen  in  Kraft
eines  Dekretes  oder  doch  Statt  einer  außerdem  unvermeidlichen
  schriftlichen  Ausfertigung  vorgelegt
weens  —  5