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Die freiwillige Versicherung nach dem Invaliden-Versicherungsgesetz.
Die Landleute sind im allgemeinen langlebig, zahllos die
Fälle, in denen der bäuerliche Wirt sich in vorgerücktem Alter auf
seinen Altenteil zurückzieht, um noch eine Reihe von Jahren ohne
Gegenleistung dem Haushalt des Nachsolgers bnzugehören.
In engen Verhältnissen erwächst daraus sehr oft e
ung der Stelle, die jeden wirtschastlichen Fonkschriit
hemmt, die Pflicht zur Unterhaltung des Vorbesitzers und
seiner Frau als schweren Druck empfinden läßt und nur zu häufig
die Bezichungen des Sohnes zu den Eltern in beklagenswerter
Weise trübt. Wie anders würden sich die Dinge gestalten, wenn
der Altenteiler nebst Frau im Besitze einer Rente wäre, die für den
Unterhalt beider mehr als ausreichte, bares Geld in die Wirtschaft
brächte und ihn so zu einem ausnehmend nützlichen Gliede des gemeinsamen
Hanshalts machte. Wie mancher traurige Zank und
Streit, ja man könnte vielleicht auch sagen, wie mancher Mord und
Totschiag könnte durch vorbeugende zweckmäßige Maßnahmen aus
der Welt geräumt werden!
Mittel und Wege. Eine staatliche Wohlfahrtseinrichtung
ersten Ranges ist das in seiner großen Bedentung für die
Volkswohlsahrt noch immer nicht recht gewürdigte Invaliden-Versicherungsgesetz,
das am 1. Januar 1900 durch Ausdehnung auf die
Bauern und Handwerker eine so bedeutsame Vervollkommunung erfahren
hat. Fast unserer gesamten Landbevölkerung, Männern und
Frauen, ist damit und zwar gegen verhältnismäßig sehr geringügige
Opfer der Weg zu einer Sicherung für die Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit und das Alter erössnet, die eine gewaltige Bedeutung
in sozialer Hinsicht erlangen kann. Was Landrat Dr.
Dyes in Geestemünde im „Land“ (Jahrgang VI Nr. 10) schrieb,
gilt noch heute, daß das Invalidenversicherungsgesetz richtig ausneführt
und angewandt, über jedes Erwarten hinaus zu einer Erstarkung
und Hebung unseres Bauernstandes beitragen kann.“
Neben der #flichtversicherung unterscheidet das Gesetz noch die
freiwillige Versicherung, die entweder auf einer Fortführung der
Pflichtversicherung (Weitervbersicherung) beruht oder eine
Selbstversicherung von solchen Personen ist, die bis dahin
nicht versicherungspflichtig waren. Diese Möglichkeiten schließen
eine hervorragende Wohltat für unsere Landbevölkerung in sich
ein. Leider ist aber ihr Segen noch längst nicht genug erkannt und
wird nicht genügend gewürdigt.
dere hanen sind von der ländlichen Bevölkerung:
ur freiwilligen Selbstversicherung unter der Voraussetzung, daß
die 1. Srue Personen das 16. Lebensjahr vollendet und das