Contents : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

—  84  —

Die  freiwillige  Versicherung  nach  dem  Invaliden-Versicherungsgesetz.


Die  Landleute  sind  im  allgemeinen  langlebig,  zahllos  die
Fälle,  in  denen  der  bäuerliche  Wirt  sich  in  vorgerücktem  Alter  auf
seinen  Altenteil  zurückzieht,  um  noch  eine  Reihe  von  Jahren  ohne
Gegenleistung  dem  Haushalt  des  Nachsolgers  bnzugehören.
In  engen  Verhältnissen  erwächst  daraus  sehr  oft  e

ung  der  Stelle,  die  jeden  wirtschastlichen  Fonkschriit
hemmt,  die  Pflicht  zur  Unterhaltung  des  Vorbesitzers  und
seiner  Frau  als  schweren  Druck  empfinden  läßt  und  nur  zu  häufig
die  Bezichungen  des  Sohnes  zu  den  Eltern  in  beklagenswerter
Weise  trübt.  Wie  anders  würden  sich  die  Dinge  gestalten,  wenn
der  Altenteiler  nebst  Frau  im  Besitze  einer  Rente  wäre,  die  für  den
Unterhalt  beider  mehr  als  ausreichte,  bares  Geld  in  die  Wirtschaft
brächte  und  ihn  so  zu  einem  ausnehmend  nützlichen  Gliede  des  gemeinsamen
  Hanshalts  machte.  Wie  mancher  traurige  Zank  und
Streit,  ja  man  könnte  vielleicht  auch  sagen,  wie  mancher  Mord  und
Totschiag  könnte  durch  vorbeugende  zweckmäßige  Maßnahmen  aus
der  Welt  geräumt  werden!

Mittel  und  Wege.  Eine  staatliche  Wohlfahrtseinrichtung
  ersten  Ranges  ist  das  in  seiner  großen  Bedentung  für  die
Volkswohlsahrt  noch  immer  nicht  recht  gewürdigte  Invaliden-Versicherungsgesetz,
  das  am  1.  Januar  1900  durch  Ausdehnung  auf  die
Bauern  und  Handwerker  eine  so  bedeutsame  Vervollkommunung  erfahren
  hat.  Fast  unserer  gesamten  Landbevölkerung,  Männern  und
Frauen,  ist  damit  und  zwar  gegen  verhältnismäßig  sehr  geringügige
  Opfer  der  Weg  zu  einer  Sicherung  für  die  Zeiten  der
Arbeitsunfähigkeit  und  das  Alter  erössnet,  die  eine  gewaltige  Bedeutung
  in  sozialer  Hinsicht  erlangen  kann.  Was  Landrat  Dr.
Dyes  in  Geestemünde  im  „Land“  (Jahrgang  VI  Nr.  10)  schrieb,
gilt  noch  heute,  daß  das  Invalidenversicherungsgesetz  richtig  ausneführt
  und  angewandt,  über  jedes  Erwarten  hinaus  zu  einer  Erstarkung
  und  Hebung  unseres  Bauernstandes  beitragen  kann.“

Neben  der  #flichtversicherung  unterscheidet  das  Gesetz  noch  die
freiwillige  Versicherung,  die  entweder  auf  einer  Fortführung  der
Pflichtversicherung  (Weitervbersicherung)  beruht  oder  eine
Selbstversicherung  von  solchen  Personen  ist,  die  bis  dahin
nicht  versicherungspflichtig  waren.  Diese  Möglichkeiten  schließen
eine  hervorragende  Wohltat  für  unsere  Landbevölkerung  in  sich
ein.  Leider  ist  aber  ihr  Segen  noch  längst  nicht  genug  erkannt  und
wird  nicht  genügend  gewürdigt.

dere  hanen  sind  von  der  ländlichen  Bevölkerung:

ur  freiwilligen  Selbstversicherung  unter  der  Voraussetzung,  daß
die  1.  Srue  Personen  das  16.  Lebensjahr  vollendet  und  das