Full text : Wegweiser für Ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege.

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nis  für  die  Eerstaunich  günstigen  Bedingungen,
welche  das  Gesetz  den  Versicherten  bietet,  offenbart
  sich  wohl  am  unzweideuntigsten  in  der  Tatsache,
  daß  anscheinend  fast  sämtliche  weibliche
Versicherte  bei  der  Verheiratung  von  der  Befug--nis
  Gebrauch  machen,  die  Hälfte  der  geleisteten
Beiträge  sich  erstatten  zu  lassen.

Ausgangspunkt  jeder  volkstümlichen  Belchrung  über  die  Segnungen
  des  Gesetzes  wird  auch  heute  noch  die  Bekämpfung  des  anscheinend
  ungausrottbar  eingewurzelten  törichten  Vorurteils  sein
müssen,  das  sich  mit  dem  Altersrentner  und  seinen  70  Jahren  verknüpst.
  Wie  mancher  hat  die  Versicherungsfrage  schon  abgetan  und
wird  sie  noch  abtun  mit  den  Worten:  „So  alt  werde  ich  ja

och  nicht.“  Solcher  Einsichtslosigkeit  gegenüber  kann  nicht  nachdrürslich
  genug  immer  wieder  betont  werden,  daß  das  Schwergewicht
  der  Versicherung  auf  dem  Gebiete  der  Fürsorge  für  die
Erwerbsunfähigen  liegt,  ohne  daß  deren  Alter  entscheidend  in  Betracht
  käme.

Literatur.  Düttmann  u.  Gebhard,  Handausgabe  des  edn
Halidenversicherungegeseen  vom  18.  Juli  1809.  alkenburg  1900.  —  von
Woedtke  (Direktor  im  Reichsamt  des  Innern),  l  bers  er  2

geet.  vom  13.  Juli  1899.  Gutzerteglenm  Sammlung  deutscher  Rei
Nr.  30.  Berlin  1000.  —  Dr.  Fr.  *  ite,  Mitglied

ben  Deutschen  Meichstages,  Was  SMse=  bezüglich  der  Irvalsderversicherung

  wissen  muß.  Berlin,  Verlag  der  Germania  1899.  —

t.  Dyes,  Die  Bedeutung  des  abgeänderten  Inkolstenversnbe
kungereletd  für  die  Londbeölkerung.  Das  Land,  VIII,  Nr.  10.  —
Landesrat  R.  Passarge,  Die  freiwillige  aku  nach  dLem  &xz#
doendesrat  vom  13.  Juli  1890.  Königsberg  i.  Pr.  1904.

Die  Krankenversicherung  auf  dem  Lande.

Bis  zur  Einführung  der  reichsgesetzlichen  Krankenversicherung
für  Dienstboten,  ländliches  Gesinde  und  Landarbeiter  werden  sich
die  Arbeitgeber  auf  dem  Lande  nach  einer  Möglichkeit  umsehen
müssen  wie  sie  sich  vor  den  Ansprüchen,  welche  etwa  gegen  füe  aus

7  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  erhoben  werden,  nach  Mög-Schar
  schützen  können.  Sie  haben  die  Verpflichtung  für  die  Dienstboten,
  die  ständigen  Instleute  und  Tagelöhner  im  Falle  der  Erkrankung
  die  erforderliche  Verpflegung  und  ärztliche  Behandlung
eventuell  durch  Unterbringung  in  einer  Krankenanstalt  bis  zur
Dauer  von  6  Wochen,  jedoch  nicht  über  die  Beendigung  des  Dienstverhältnisses
  hinaus  zu  gewähren.  Ausgenommen  sind  die  Krankheitsfälle,
  die  vorsätzlich  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  der  Dienstboten
  selbst  verschuldet  sind.  Das  Dienstverhältnis  kann  zwar
wegen  Eintritt  einer  Krankheit  außer  der  Zeit  gekündigt  werden,
Lhstg  der  Versorgung  auf  6  Wochen  aber  bleibt  trotzdem  beehen