— 88 —
nis für die Eerstaunich günstigen Bedingungen,
welche das Gesetz den Versicherten bietet, offenbart
sich wohl am unzweideuntigsten in der Tatsache,
daß anscheinend fast sämtliche weibliche
Versicherte bei der Verheiratung von der Befug--nis
Gebrauch machen, die Hälfte der geleisteten
Beiträge sich erstatten zu lassen.
Ausgangspunkt jeder volkstümlichen Belchrung über die Segnungen
des Gesetzes wird auch heute noch die Bekämpfung des anscheinend
ungausrottbar eingewurzelten törichten Vorurteils sein
müssen, das sich mit dem Altersrentner und seinen 70 Jahren verknüpst.
Wie mancher hat die Versicherungsfrage schon abgetan und
wird sie noch abtun mit den Worten: „So alt werde ich ja
och nicht.“ Solcher Einsichtslosigkeit gegenüber kann nicht nachdrürslich
genug immer wieder betont werden, daß das Schwergewicht
der Versicherung auf dem Gebiete der Fürsorge für die
Erwerbsunfähigen liegt, ohne daß deren Alter entscheidend in Betracht
käme.
Literatur. Düttmann u. Gebhard, Handausgabe des edn
Halidenversicherungegeseen vom 18. Juli 1809. alkenburg 1900. — von
Woedtke (Direktor im Reichsamt des Innern), l bers er 2
geet. vom 13. Juli 1899. Gutzerteglenm Sammlung deutscher Rei
Nr. 30. Berlin 1000. — Dr. Fr. * ite, Mitglied
ben Deutschen Meichstages, Was SMse= bezüglich der Irvalsderversicherung
wissen muß. Berlin, Verlag der Germania 1899. —
t. Dyes, Die Bedeutung des abgeänderten Inkolstenversnbe
kungereletd für die Londbeölkerung. Das Land, VIII, Nr. 10. —
Landesrat R. Passarge, Die freiwillige aku nach dLem &xz#
doendesrat vom 13. Juli 1890. Königsberg i. Pr. 1904.
Die Krankenversicherung auf dem Lande.
Bis zur Einführung der reichsgesetzlichen Krankenversicherung
für Dienstboten, ländliches Gesinde und Landarbeiter werden sich
die Arbeitgeber auf dem Lande nach einer Möglichkeit umsehen
müssen wie sie sich vor den Ansprüchen, welche etwa gegen füe aus
7 des Bürgerlichen Gesetzbuches erhoben werden, nach Mög-Schar
schützen können. Sie haben die Verpflichtung für die Dienstboten,
die ständigen Instleute und Tagelöhner im Falle der Erkrankung
die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung
eventuell durch Unterbringung in einer Krankenanstalt bis zur
Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstverhältnisses
hinaus zu gewähren. Ausgenommen sind die Krankheitsfälle,
die vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit der Dienstboten
selbst verschuldet sind. Das Dienstverhältnis kann zwar
wegen Eintritt einer Krankheit außer der Zeit gekündigt werden,
Lhstg der Versorgung auf 6 Wochen aber bleibt trotzdem beehen