916 Nr. 150. 1916.
zahl von Schlachtungen auf die Kommunalverbände zu verteilen. In der zugeteilten
Zahl sind die Schlachtungen der Selbstversorger (vgl. Nr. 12 dieser Bekanntmachung)
nicht mitenthalten. Bei der Verteilung sind die wirtschaftlichen
Verhältnisse der einzelnen Bezirke, insbesondere auch der Umfang der Selbstversorgung,
zu berücksichtigen; es ist anzustreben, daß die vom Kriegsernährungsamt
festgesetzte Fleischmenge der versorgungsberechtigten Bevölkerung überall
gegeben werden kann. Ist dies nicht möglich, so sind Gemeinden, deren Bevölkerungsverhältnisse
eine vorzugsweise Ernährung mit Fleisch erfordern, in erster
Linie zu berücksichtigen.
Soweit erforderlich, sind die Schlachtungen von den Kreisbehörden für
Volksernährung auf die Bezirke der Kommunalverbände — vgl. §8§ 5, 13 der
Verordnung vom 29. Juli 1916 — Rbl. Nr. 118 — und von den Ortsobrig-=keiten
bezw. den Kommissaren der ritterschaftlichen Bezirke auf die Gemeinden
und dann weiter auf die in Betracht kommenden Betriebe unterzuverteilen.
Die Kreisbehörden für Volksernährung, die Ortsobrigkeiten, die Kommissare
der ritterschaftlichen Bezirke der Kommunalverbände und die Gemeindevorstände
haben dafür zu sorgen, daß die ihnen zugewiesene Zahl von Schlachtungen
nicht überschritten wird.
II. Gewerbliche Schlachtungen.
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Die Ortsobrigkeiten, im ritterschaftlichen Gebiet die Kommissare der ritterschaftlichen
Bezirke der Kommunalverbände haben für die für ihre Bezirke zugelassenen
gewerblichen Schlachtungen den zur Schlachtung berechtigten Betrieben
Schlachterlaubnisscheine auszustellen. Diese Schlachtscheine sind nicht übertragbar
und haben nur Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie ausgestellt werden.
Schlachtungen von Rindern, Schweinen und Schafen dürfen, soweit es sich nicht
um Schlachtungen der Selbstversorger handelt (vgl. Nr. 12 dieser Bekanntmachung)
nur auf Grund eines von der zuständigen Ortsobrigkeit, im ritterschaftlichen
Gebiet vom zuständigen Kommissar ausgestellten Schlachtscheines vorgenommen
werden.
Der Schlachtschein ist dem Fleischbeschauer vor der Vornahme der Lebendbeschau
zu übergeben und von diesem mit der Bescheinigung der Schlachtung und
der Angabe des ermittelten Lebendgewichts des Schlachttieres der Stelle einzureichen,
welche den Schlachtschein ausgestellt hat.
Wird dem Fleischbeschauer ein gültiger Schlachtschein nicht vorgelegt, so
hat er die Lebendbeschau an dem Schlachttier abzulehnen und der Ortsobrigkeit