Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

916  Nr.  150.  1916.

zahl  von  Schlachtungen  auf  die  Kommunalverbände  zu  verteilen.  In  der  zugeteilten
  Zahl  sind  die  Schlachtungen  der  Selbstversorger  (vgl.  Nr.  12  dieser  Bekanntmachung)
  nicht  mitenthalten.  Bei  der  Verteilung  sind  die  wirtschaftlichen
Verhältnisse  der  einzelnen  Bezirke,  insbesondere  auch  der  Umfang  der  Selbstversorgung,
  zu  berücksichtigen;  es  ist  anzustreben,  daß  die  vom  Kriegsernährungsamt
  festgesetzte  Fleischmenge  der  versorgungsberechtigten  Bevölkerung  überall
gegeben  werden  kann.  Ist  dies  nicht  möglich,  so  sind  Gemeinden,  deren  Bevölkerungsverhältnisse
  eine  vorzugsweise  Ernährung  mit  Fleisch  erfordern,  in  erster
Linie  zu  berücksichtigen.

Soweit  erforderlich,  sind  die  Schlachtungen  von  den  Kreisbehörden  für
Volksernährung  auf  die  Bezirke  der  Kommunalverbände  —  vgl.  §8§  5,  13  der
Verordnung  vom  29.  Juli  1916  —  Rbl.  Nr.  118  —  und  von  den  Ortsobrig-=keiten
  bezw.  den  Kommissaren  der  ritterschaftlichen  Bezirke  auf  die  Gemeinden
und  dann  weiter  auf  die  in  Betracht  kommenden  Betriebe  unterzuverteilen.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung,  die  Ortsobrigkeiten,  die  Kommissare
  der  ritterschaftlichen  Bezirke  der  Kommunalverbände  und  die  Gemeindevorstände
  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  ihnen  zugewiesene  Zahl  von  Schlachtungen
  nicht  überschritten  wird.

II.  Gewerbliche  Schlachtungen.
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Die  Ortsobrigkeiten,  im  ritterschaftlichen  Gebiet  die  Kommissare  der  ritterschaftlichen
  Bezirke  der  Kommunalverbände  haben  für  die  für  ihre  Bezirke  zugelassenen
  gewerblichen  Schlachtungen  den  zur  Schlachtung  berechtigten  Betrieben
Schlachterlaubnisscheine  auszustellen.  Diese  Schlachtscheine  sind  nicht  übertragbar
  und  haben  nur  Gültigkeit  für  den  Zeitraum,  für  den  sie  ausgestellt  werden.
Schlachtungen  von  Rindern,  Schweinen  und  Schafen  dürfen,  soweit  es  sich  nicht
um  Schlachtungen  der  Selbstversorger  handelt  (vgl.  Nr.  12  dieser  Bekanntmachung)
  nur  auf  Grund  eines  von  der  zuständigen  Ortsobrigkeit,  im  ritterschaftlichen
  Gebiet  vom  zuständigen  Kommissar  ausgestellten  Schlachtscheines  vorgenommen
  werden.

Der  Schlachtschein  ist  dem  Fleischbeschauer  vor  der  Vornahme  der  Lebendbeschau
  zu  übergeben  und  von  diesem  mit  der  Bescheinigung  der  Schlachtung  und
der  Angabe  des  ermittelten  Lebendgewichts  des  Schlachttieres  der  Stelle  einzureichen,
  welche  den  Schlachtschein  ausgestellt  hat.

Wird  dem  Fleischbeschauer  ein  gültiger  Schlachtschein  nicht  vorgelegt,  so
hat  er  die  Lebendbeschau  an  dem  Schlachttier  abzulehnen  und  der  Ortsobrigkeit