Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aus der Verfassung des Deutschen Reichs. 199 
VI. Zulassung zum Dienste in den deutschen Schutzgebieten. 
Die unbeschränkte Möglichkeit der Ableistung der Dienstpflicht 
besteht in den deutschen Schutzgebieten von Kiautschou (Kaiserliche Ver- 
ordnung vom 27. Februar 1899 — Armee-Verordnungsblatt 1899 
S. 133 —) und von Südwestafrika (§ 4 des Wehrgesetzes für die 
Schutzgebiete vom 22. Juli 1913 — Reichs-Gesetzbl. S. 610 —). 
VII. Gewährung von Reisekosten. 
In den Etat des Auswärtigen Amtes ist seit dem Jahre 1903 
ein Fonds eingestellt worden: „Unterstützungen an mittellose Deutsche 
im Ausland, um ihnen die Erfüllung der Militär= und Wehrpflicht 
zu erleichtern.“ Hierdurch ist die Möglichkeit gegeben, Deutschen im 
Ausland, die bestrebt sind, ihrer Wehrpflicht zu genügen, denen es 
aber an den nötigen Mitteln fehlt, sei es zur Reise zum nächsten 
Untersuchungsarzte, sei es zur Reise nach Deutschland zwecks Gestellung 
und Erfüllung der Dienstpflicht, die erforderliche Geldunterstützung zu 
gewähren. Sämtliche Berufskonsulate und einzelne Wahlkonsulate sind 
durch eine besondere Anweisung ermächtigt worden, derartige Unter- 
stützungen zu bewilligen. « 
Aus der Verfassung des Deutschen Reichs. 
(RGBl. 1871 S. 64.) 
Art. 3. Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames In— 
digenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staats— 
bürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als 
Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Ge— 
werbebetriebe, zu öffentlichen Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, 
zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genusse aller sonstigen 
bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische 
zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes 
demselben gleich zu behandeln ist. 
Kein Deutscher darf in der Ausübung dieser Befugnis durch die 
Obrigkeit seiner Heimat oder durch die Obrigkeit eines anderen Bundes- 
staates beschränkt werden. « 
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die 
Aufnahme in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den 
im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt. 
Ebenso bleiben bis auf weiteres die Verträge in Kraft, welche 
zwischen den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme 
von Auszuweisenden, die Verpflegung erkrankter und die Beerdigung 
verstorbener Staatsangehörigen bestehen. 
Hinsichtlich der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältnis zu dem
	        
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