Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

C. S. Beck'sche Verlagsbuchhandlung Oskar Beck in München 
  
Kommentar zur Gewerbeordnung 
von Dr. Robert von Landmann 
k. bayer. Staatsminister a. D. 
Sechste, völlig neubearbeitete Auflage 1912 
Zwei Bände. VIII, 834 und XII, 1152 Seiten Lex. 8 Gebunden M 37.— 
„Der Hauptkommentar, der immer noch rechtzeitig sich verjüngende große Kom. 
mentar zur Gewerbeordnung, ist neuerlich auf dem Plane. Zum sechsten Male bei einem 
Werke dieses Umfangs. Das spricht laut für seinen inneren Wert, für seine Un- 
entbehrlichkeit, um dieses viel mißbrauchte Wort einmal mit voller Berechtigung 
anzuwenden, für seine Unentbehrlichkeit, sage ich, bei jeder ernsteren, tiefer dringen- 
den Arbeit auch in der vielgestaltigen Praxis des Gewerberechts.“ Annalen des 
Deutschen Reiches. — „Einer Hervorhebung der Bedeutung und der Vorzüge des 
Landmannschen Kommentars bedarf es nicht mehr. Seine Wertschätzung und Ver- 
breitung durch ganz Deutschland ist eine so hervorragende, daß auf dem Gebiete des 
Gewerberechts wohl kaum irgend eine wichtige Frage in Rechtsprechung oder Verwal- 
tungspraxis in letzter Instanz zur Entscheidung gelangt, ohne daß dabei dieser 
Kommentar mit zu Rate gezogen wird. Es unterliegt keinem Zweifel, daß er 
auch in der neuen Auflage seine Stellung und seinen Rang als führender Kom- 
mentar auf dem Gebiete des Gewerberechts behaupten wird.“ Preußisches 
Verwaltungsblatt. · 
  
Kommentar zum Stellenvermittlergesetz 
(Arbeitsnachweisgesetz) 
unter Verarbeitung der Vollzugsvorschriften sämtlicher Bundesstaaten und mit voll- 
ständigem Abdruck nebst Kommentierung der Vollzugsvorschriften von Preußen, Bayern, 
Baden, Elsaß-Lothringen, Hessen, Sachsen und Württemberg, sowie teilweise von Oldenburg 
herausgegeben von 
Dr. Karl H. Fischer 
Rechtsrat in Nürnberg 
VIII, 428 Seiten Lex. 80 Gebunden M 9.— 
„Schon aus dem äußeren Umfang des Buches geht hervor, daß alles Material, das 
aus dem bisherigen Rechtszustand zur Erläuterung des neuen Rechts mitverwertet 
werden konnte, daß besonders auch die amtlichen Vorlagen zu dem Gesetze erschöpfend 
berücksichtigt worden sind.. Die tabellarische Zusammenstellung der Vollzugsvorschriften 
ist ein kleines Kunststück und ein Muster peinlicher Sorgfalt. Der Kommentar selbst 
gibt in breiter Behandlung ein gutes und klares Bild über Inhalt, Ziele und Absichten 
des Gesetzes und geht auf alle verwaltungsrechtlichen, strafrechtlichen und zivilrechtlichen 
Fragen sehr gewissenhaft unter eigener Stellungnahme und unter voller Ausschöpfung 
praktischer Erfahrungen ein. So ist das tüchtige Buch wert, auf das beste 
empfehlen zu werden.“ Gewerbearchiv. - 
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