Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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§.  5.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt:
1.  von  der  Bestimmung  im  §.  2  Ausnahmen  zu  gestatten;
2.  für  den  Verkehr  in  den  Grenzbezirken

a)  von  den  Bestimmungen  im  §.  1  und

b)  von  den  im  §.  3  hinsichtlich  der  Weinlesetrauben  und  Trestern
getroffenen  Bestimmungen

Ausnahmen  zu  gestatten,  vorausgesetzt,  daß  die  fraglichen  Gegenstände
nicht  aus  einer  von  der  Reblaus  heimgesuchten  Gegend  herrühren;

c)  hinsichtlich  der  Einfuhr  von  Erzeugnissen  des  Gemüsebaues,  welche
zwischen  infizirten  Rebpflanzungen  gewachsen  sind,  beschränkende
Maßregeln  zu  treffen;

3.  hinsichtlich  der  nicht  zur  Kategorie  der  Reben  gehörigen  Gewächse,  der
Blumen  in  Töpfen  und  der  Tafeltrauben  ohne  Blätter  oder  Rebholz,

welche  von  Reisenden  als  Handgepäck  mitgebracht  werden,  Ausnahmen
von  den  Bestimmungen  der  §§.  3  und  4  zu  gestatten.

§.  6.

Die  den  vorstehenden  Bestimmungen  oder  den  Vorschriften  der  Eingangs
gedachten  Verordnung  vom  31.  Oktober  1879  zuwider  zur  Einfuhr  gelangenden
Gegenstände  sind  nach  dem  Ort  der  Herkunft  auf  Kosten  des  Verpflichteten
zurückzuschicken  oder,  nach  Wahl  des  etwa  anwesenden  Empfängers,  durch  Feuer
zu  vernichten.  

Diejenigen  Gegenstände,  auf  welchen  die  zu  Rathe  gezogenen  Sachverständigen
  die  Reblaus  oder  verdächtige  Anzeichen  derselben  finden,  sind  nebst  dem  Verpackungsmaterial
  sofort  an  Ort  und  Stelle  durch  Feuer  zu  vernichten.  Solchenfalls
  ist  behufs  der  Mittheilung  an  die  Regierung  des  Ursprungslandes  ein
Protokoll  aufzunehmen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  4.  Juli  1883.

(L.  S)  Wilhelm.
v.  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.