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Die Staatsbehörden.
G. 107.)
Diese Gesetze sind durch die Verordnung v. 23. Sept. 1867 1 mit einigen Modifikationen
auch in den im Jahre 1866 neuerworbenen Landesteilen, mit Ausnahme des vormals
Inn. für den Kult. u. öffentl. Unterr. v. 24. Nov.] Kirchendienern nur die beiden geistl. Instanzen,
1809, Rabe, Samml., Bd. X, S. 192.) Die
Kab. O. v. 12. April 1822 (G. S. 1822, S. 105)
schaffte sodann die zweite gerichtliche Instanz ganz
ab und ließ nur die beiden geistlichen Instanzen,
Konsistorium und Minister. der geistl. Ang., bestehen.
Das G. v. 29. März 1844, betr. das gerichtliche
und Disziplinarverfahren gegen Beamte (G. S.
1844, S. 77), hatte auch in betreff der Geist-
lichen das gerichtliche und disziplinarische Ver-
fahren streng geschieden. Eine gerichtliche Unter-
suchung sollte nach §. 9 desselben nur wegen
solcher Amtsvergehen stattfinden, welche das bürger-
liche Gesetz mit Strafe bedroht; indes sollte nur
der Minister der geistl. Ang. zu dem Antrage
auf gerichtliche Untersuchung berechtigt sein. In
Beziehung auf alle anderen Vergehungen der Geist-
lichen sollte nach §. 53 a. a. O. ein bloßes Dis-
ziplinarverfahren stattfinden, und zwar nicht das
in dem G. v. 29. März 1844 geregelte, sondern
das durch die früher hierüber erlassenen Bestim-
mungen, also durch die Kab. O. v. 12. April 1822
angeordnete. In Ansehung der Ressortverhältnisse
der Regierungen und Konsistorien in betreff der
Disziplin über die evang. Geistlichen sprach sich
bereits das Reskr. des Min. der geistl. Ang. v.
12. Febr. 1844 (M. Bl. d. i. Verw. 1844,
S. 27, Nr. 38) in der Richtung aus, den Kon-
sistorien diese Disziplinargewalt im möglichsten
Umfange zuzusprechen, welche Tendenz sodann
von der Gesetzgebung in die Verordnung v.
27.Juni 1845, betr. die Ressortverhältnisse der Prov.=
Behörden für das evangelische Kirchenwesen (G. S.
1845, S. 440), ausgenommen worden ist, welche
im §. 1, Nr. 4 den Prov.-Konsistorien, mit Aus-
schluß der Regierungen, bis auf geringe Aus-
nahmen das volle Disziplinarrecht beigelegt hat.
Die (nicht veröffentlichte und nicht gegengezeichnete)
Allerhöchste Order v. 24. Aug. 1849 (Aktenst.
aus der Verw. des Evangel. Oberkirchenrats, Bd. 1,
H. 1, S. 45, Nr. 16) hat demnächst bestimmt,
daß die Vorschriften des Ges. v. 29. März 1844,
§§. 10—12 (welches in betreff der Staats= und
übrigen Beamten bereits durch die Verordnung
v. 11. Juli 1849 beseitigt worden war) auch in
Ansehung der Geistlichen nicht ferner zur An-
wendung kommen, sondern daß statt ihrer ledig-
lich wieder nach den Orders v. 17. Dez. 1805
und 12. April 1822 verfahren werden solle, was
auch bercits das Zirk. Reskr. der Abt. für das
innere evangel. Kirchenwesen im Min. der geistl.
Ang. v. 18. Aug. 1849 (a. a. O., S. 40, Nr. 14,
und M. Bl. d. i. Verw. 1849, S. 163, Nr. 224)
ausgesprochen hatte. Nachdem dann durch den
Allerhöchsten Erlaß v. 29. Juni 1850 und das
demselben beigefügte Ressortregl. §. 1, Nr. 6 (G.
S. 1850, S. 343, s. oben, §. 82,. S. 450) die
Aufsicht und Disziplin über die Geistlichen dem
Evangel. Oberkirchenrate (an Stelle der durch den
Allerhöchsten Erlaß v. 26. Jan. 1849 eingesetzten
Abteilung für inn. evangel. Kirchenang. im Min.
der geistl. Ang.) übertragen worden war, be-
standen für die Handhabung der kirchl. Disziplin
in betreff der evangel. Geistlichen und anderen
nämlich die Provinzialkonsistorien als erste und
der Evangel. Oberkirchenrat als zweite Instanz,
wobei es auch nach der Generalsynodalordn. für
die evangel. Landeskirche der acht älteren Pro-
vinzen der Monarchie, §. 7, Ziffer 6 (G. S. 1876,
S. 133) dahin verblieben ist, daß die Bestim-
mungen der S. 22, 23, Nr. 1, 24, 27, 28,
31—45 und 48—54 des Ges. v. 21. Juli 1852
mit der Maßgabe Anwendung finden, daß die
in dem gedachten Gesetze dem Disziplinarhofe und
den Provinzialbehörden beigelegten Befugnisse von
den Provinzialkonsistorien nach den für das Ver-
fahren bei den Provinzialbehörden vorgeschriebenen
Bestimmungen zu üben sind, die dem Disziplinar-
hofe beigelegte gutachtliche Tätigkeit fortfällt und
die Zuständigkeiten des Ministerial-, bezw. Staats-
ministerialressorts dem Evangel. Oberkirchenrate
zukommen. — Uber das hiernach zugelassene förm-
liche Disziplinarverfahren und die vorläufige
Dienstenthebung bei Dienstvergehen der Superin-
tendenten, Geistlichen und niederen Kirchendiener
vgl. die durch die Zirk. Reskr. des Evangel. Ober-
kirchenrats v. 22. Juli 1876 mitgeteilten Be-
stimmungen (K. G. u. B. Bl. 1876/77, S.
47). Uber die Zuziehung des Provinzialsynodal-
vorstands vgl. §. 68, Ziffer 6 der Kirchen-
gemeinde= und Synodalordn. v. 10. Sept. 1873
(G. S. 1873, S. 147 ff.). Jetzt ist für die neun
alten Provinzen der Monarchie ein die Materie
erschöpfend regelndes Kirchengesetz, betr. dic Dienst-
vergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige
Versetzung derselben in den Ruhestand, v. 16. Juli
1886 (K. G. u. V. Bl., S. 81) ergangen, das
durch Allerhöchsten Erlaß v. 22. März 1899
(K. G. u. V. Bl., S. 10) auch in Hohenzollern
eingeführt ist. Für Hannover K. G. v. 24. April
1894 (Hannöv. K. G. Bl., S. 59). Vgl. auch
Schön, Evangel. Kirchenrecht, Bd. I, S. 237,
N. 2; S. 240. Die vollständige Darstellung der
Materie in diesem für das evangel. Kirchenrecht
in Preußen jetzt grundlegenden Werke sieht noch
aus. — Uber die Ausübung des Disziplinar-
rechts gegen solche Kirchenbediente, welche zugleich
ein weltliches (Schul-) Amt bekleiden, vgl. Nr. 21
des Zirk. Erl. der Min. der geistl. Ang., des Inn.
u. d. Fin. v. 1. Okt. 1847 (M. Bl. d. i. Verw.
1847, S. 278 ff.). — Selbstverständlich finder
die Ausübung der Disziplinargewalt gegen Geist-
liche und Kirchendiener nur innerhalb der Grenzen
der Staatsgesetze v. 12. u. 13. Mai 1873 (C.
S. 1873, S. 209) in der diesen Gesetzen durch
die späteren Revisionsgesetze gegebenen Fassung
statt. Uber das Disziplinarverfahren gegen Geift-
liche und Kirchenbeamte im Amtsbereiche des
Konsistoriums zu Kassel vgl. den Allerhöchsten Er-
laß v. 27. Sept. 1873 (G. S. 1873, S. 454s.
— Die Disziplin in betreff der kathol. Geistlichen
und Kirchenbedienten wird von den Bischöfen und
deren Behörden ausgeübt, welche hierbei an dir
Bestimmungen der vorgedachten Gesetze v. 12. u.
13. Mai 1873 gebunden find; s. hierüber die Lehr-
und Handbücher des Kirchenrechts.
1 G. S. 1867, S. 1618.