Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Die Staatsbehörden. 
G. 107.) 
Diese Gesetze sind durch die Verordnung v. 23. Sept. 1867 1 mit einigen Modifikationen 
auch in den im Jahre 1866 neuerworbenen Landesteilen, mit Ausnahme des vormals 
  
Inn. für den Kult. u. öffentl. Unterr. v. 24. Nov.] Kirchendienern nur die beiden geistl. Instanzen, 
1809, Rabe, Samml., Bd. X, S. 192.) Die 
Kab. O. v. 12. April 1822 (G. S. 1822, S. 105) 
schaffte sodann die zweite gerichtliche Instanz ganz 
ab und ließ nur die beiden geistlichen Instanzen, 
Konsistorium und Minister. der geistl. Ang., bestehen. 
Das G. v. 29. März 1844, betr. das gerichtliche 
und Disziplinarverfahren gegen Beamte (G. S. 
1844, S. 77), hatte auch in betreff der Geist- 
lichen das gerichtliche und disziplinarische Ver- 
fahren streng geschieden. Eine gerichtliche Unter- 
suchung sollte nach §. 9 desselben nur wegen 
solcher Amtsvergehen stattfinden, welche das bürger- 
liche Gesetz mit Strafe bedroht; indes sollte nur 
der Minister der geistl. Ang. zu dem Antrage 
auf gerichtliche Untersuchung berechtigt sein. In 
Beziehung auf alle anderen Vergehungen der Geist- 
lichen sollte nach §. 53 a. a. O. ein bloßes Dis- 
ziplinarverfahren stattfinden, und zwar nicht das 
in dem G. v. 29. März 1844 geregelte, sondern 
das durch die früher hierüber erlassenen Bestim- 
mungen, also durch die Kab. O. v. 12. April 1822 
angeordnete. In Ansehung der Ressortverhältnisse 
der Regierungen und Konsistorien in betreff der 
Disziplin über die evang. Geistlichen sprach sich 
bereits das Reskr. des Min. der geistl. Ang. v. 
12. Febr. 1844 (M. Bl. d. i. Verw. 1844, 
S. 27, Nr. 38) in der Richtung aus, den Kon- 
sistorien diese Disziplinargewalt im möglichsten 
Umfange zuzusprechen, welche Tendenz sodann 
von der Gesetzgebung in die Verordnung v. 
27.Juni 1845, betr. die Ressortverhältnisse der Prov.= 
Behörden für das evangelische Kirchenwesen (G. S. 
1845, S. 440), ausgenommen worden ist, welche 
im §. 1, Nr. 4 den Prov.-Konsistorien, mit Aus- 
schluß der Regierungen, bis auf geringe Aus- 
nahmen das volle Disziplinarrecht beigelegt hat. 
Die (nicht veröffentlichte und nicht gegengezeichnete) 
Allerhöchste Order v. 24. Aug. 1849 (Aktenst. 
aus der Verw. des Evangel. Oberkirchenrats, Bd. 1, 
H. 1, S. 45, Nr. 16) hat demnächst bestimmt, 
daß die Vorschriften des Ges. v. 29. März 1844, 
§§. 10—12 (welches in betreff der Staats= und 
übrigen Beamten bereits durch die Verordnung 
v. 11. Juli 1849 beseitigt worden war) auch in 
Ansehung der Geistlichen nicht ferner zur An- 
wendung kommen, sondern daß statt ihrer ledig- 
lich wieder nach den Orders v. 17. Dez. 1805 
und 12. April 1822 verfahren werden solle, was 
auch bercits das Zirk. Reskr. der Abt. für das 
innere evangel. Kirchenwesen im Min. der geistl. 
Ang. v. 18. Aug. 1849 (a. a. O., S. 40, Nr. 14, 
und M. Bl. d. i. Verw. 1849, S. 163, Nr. 224) 
ausgesprochen hatte. Nachdem dann durch den 
Allerhöchsten Erlaß v. 29. Juni 1850 und das 
demselben beigefügte Ressortregl. §. 1, Nr. 6 (G. 
S. 1850, S. 343, s. oben, §. 82,. S. 450) die 
Aufsicht und Disziplin über die Geistlichen dem 
Evangel. Oberkirchenrate (an Stelle der durch den 
Allerhöchsten Erlaß v. 26. Jan. 1849 eingesetzten 
Abteilung für inn. evangel. Kirchenang. im Min. 
der geistl. Ang.) übertragen worden war, be- 
standen für die Handhabung der kirchl. Disziplin 
in betreff der evangel. Geistlichen und anderen 
  
nämlich die Provinzialkonsistorien als erste und 
der Evangel. Oberkirchenrat als zweite Instanz, 
wobei es auch nach der Generalsynodalordn. für 
die evangel. Landeskirche der acht älteren Pro- 
vinzen der Monarchie, §. 7, Ziffer 6 (G. S. 1876, 
S. 133) dahin verblieben ist, daß die Bestim- 
mungen der S. 22, 23, Nr. 1, 24, 27, 28, 
31—45 und 48—54 des Ges. v. 21. Juli 1852 
mit der Maßgabe Anwendung finden, daß die 
in dem gedachten Gesetze dem Disziplinarhofe und 
den Provinzialbehörden beigelegten Befugnisse von 
den Provinzialkonsistorien nach den für das Ver- 
fahren bei den Provinzialbehörden vorgeschriebenen 
Bestimmungen zu üben sind, die dem Disziplinar- 
hofe beigelegte gutachtliche Tätigkeit fortfällt und 
die Zuständigkeiten des Ministerial-, bezw. Staats- 
ministerialressorts dem Evangel. Oberkirchenrate 
zukommen. — Uber das hiernach zugelassene förm- 
liche Disziplinarverfahren und die vorläufige 
Dienstenthebung bei Dienstvergehen der Superin- 
tendenten, Geistlichen und niederen Kirchendiener 
vgl. die durch die Zirk. Reskr. des Evangel. Ober- 
kirchenrats v. 22. Juli 1876 mitgeteilten Be- 
stimmungen (K. G. u. B. Bl. 1876/77, S. 
47). Uber die Zuziehung des Provinzialsynodal- 
vorstands vgl. §. 68, Ziffer 6 der Kirchen- 
gemeinde= und Synodalordn. v. 10. Sept. 1873 
(G. S. 1873, S. 147 ff.). Jetzt ist für die neun 
alten Provinzen der Monarchie ein die Materie 
erschöpfend regelndes Kirchengesetz, betr. dic Dienst- 
vergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige 
Versetzung derselben in den Ruhestand, v. 16. Juli 
1886 (K. G. u. V. Bl., S. 81) ergangen, das 
durch Allerhöchsten Erlaß v. 22. März 1899 
(K. G. u. V. Bl., S. 10) auch in Hohenzollern 
eingeführt ist. Für Hannover K. G. v. 24. April 
1894 (Hannöv. K. G. Bl., S. 59). Vgl. auch 
Schön, Evangel. Kirchenrecht, Bd. I, S. 237, 
N. 2; S. 240. Die vollständige Darstellung der 
Materie in diesem für das evangel. Kirchenrecht 
in Preußen jetzt grundlegenden Werke sieht noch 
aus. — Uber die Ausübung des Disziplinar- 
rechts gegen solche Kirchenbediente, welche zugleich 
ein weltliches (Schul-) Amt bekleiden, vgl. Nr. 21 
des Zirk. Erl. der Min. der geistl. Ang., des Inn. 
u. d. Fin. v. 1. Okt. 1847 (M. Bl. d. i. Verw. 
1847, S. 278 ff.). — Selbstverständlich finder 
die Ausübung der Disziplinargewalt gegen Geist- 
liche und Kirchendiener nur innerhalb der Grenzen 
der Staatsgesetze v. 12. u. 13. Mai 1873 (C. 
S. 1873, S. 209) in der diesen Gesetzen durch 
die späteren Revisionsgesetze gegebenen Fassung 
statt. Uber das Disziplinarverfahren gegen Geift- 
liche und Kirchenbeamte im Amtsbereiche des 
Konsistoriums zu Kassel vgl. den Allerhöchsten Er- 
laß v. 27. Sept. 1873 (G. S. 1873, S. 454s. 
— Die Disziplin in betreff der kathol. Geistlichen 
und Kirchenbedienten wird von den Bischöfen und 
deren Behörden ausgeübt, welche hierbei an dir 
Bestimmungen der vorgedachten Gesetze v. 12. u. 
13. Mai 1873 gebunden find; s. hierüber die Lehr- 
und Handbücher des Kirchenrechts. 
1 G. S. 1867, S. 1618.