Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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1.  sämmtliche  Beamte  für  den  Transport  (ausschließlich  Verpackung  und
Versicherung)  der  Gegenstände  der  häuslichen  Einrichtung  die  wirklich
gezahlten  Beträge,  auf  Grund  spezieller  und  belegter  Liquidationen,
mit  der  Maßgabe,  daß,  falls  und  insoweit  der  Transport  der  Gegenstände
  mittelst  Eilfracht  erfolgt  ist,  nur  ein  Drittheil  der  hierfür  gezahlten
  Beträge  zur  Vergütung  gelangt;

2.  die  in  §.  1  unter  I  bis  IV  bezeichneten  Beamten  10  Pfennig,
die  daselbst  unter  V  bezeichneten  Beamten  8 " 
die  daselbst  unter  VI  bezeichneten  Beamten  7 "

für  jedes  mitgenommene  Familienmitglied;  die  im  §.  1
unter  I  bis  IV  bezeichneten  Beamten  für  jeden  mitgenommenen
  Dienstboten  .  .  ..  7
pro  Kilometer  der  kürzesten  benutzbaren  Straßenverbindung.

Außerdem  ist  der  Miethszins  zu  vergüten,  welchen  der  versetzte  Beamte  für
die  Wohnung  an  seinem  bisherigen  Aufenthaltsorte  während  der  Zeit  von  dem
Verlassen  des  letzteren  bis  zu  dem  Zeitpunkte  hat  aufwenden  müssen,  mit  welchem
die  Auflösung  des  Miethsverhältnisses  möglich  wurde.  Diese  Vergütung  darf
jedoch  längstens  für  den  Zeitraum  eines  Jahres  gewährt  werden.

Hat  der  Beamte  im  eigenen  Hause  gewohnt,  so  kann  demselben  gleichfalls
eine  Entschädigung  und  zwar  höchstens  bis  zum  Jahresbetrage  des  ortsüblichen
Miethswerthes  der  von  ihm  benutzten  Wohnung  gewährt  werden.

.  13.

Die  zur  Feststellung  der  speziellen  Umzugskostenvergütung  in  jedem  einzelnen
  Falle  erforderlichen  Beläge  hat  der  Beamte  bei  Verlust  seines  Anspruchs
auf  diese  Vergütung  innerhalb  Jahresfrist  nach  seinem  Eintreffen  auf  dem  neuen
Posten  an  das  Auswärtige  Amt  abzusenden.

§.  14.

Für  die  Dienstantritts=  oder  Versetzungsreise  erhalten  die  zum  Bezuge  von
Umzugskosten  berechtigten  Beamten  Fahrtkosten  nach  Maßgabe  des  §.  5  dieser
Verordnung  für  ihre  Person,  sowie,  wenn  sie  nicht  während  des  Umzugs  ihr
volles  etatsmäßiges  Diensteinkommen  beziehen,  Tagegelder  nach  Maßgabe  der
§§  1  und  2  dieser  Verordnung  für  die  zur  Ausführung  der  Umzugsreise  nach
Entscheidung  des  Reichskanzlers  durchschnittlich  erforderliche  Zeit.

§.  15.

Bei  Berechnung  der  Entfernungen  für  die  Feststellung  sowohl  der  Fuhrkosten
  wie  der  speziellen  Umzugskosten  wird  jedes  angefangene  Kilometer  für  ein
volles  Kilometer  gerechnet.

§.  16.

Für  die  Höhe  der  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten  ist  nicht  der

persönliche  Rang  des  Beamten,  sondern  das  Amt,  welches  er  etatsmäßig  bekleidet,