Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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kenntnisse  wird  nur  insoweit  beruͤcksichtigt,  als  sie  bei  dem  Gegenstande
  der  Revisionsbeschwerde  besteht.

Das  Gesetz  laͤßt  bei  Gegenstaͤnden,  welche  bloß  das  Vermoͤgen  betreffen,
die  Revision  nur  alsdann  zu,  wenn  die  beiden  ersten  Erkenntnisse  ganz  oder  zum
Theil  verschiedenen  Inhalts  sind  und  zugleich  der,  dieser  Verschiedenheit  unterliegende
  Gegenstand  der  Beschwerde  uͤber  500  Thaler  betraͤgt,  oder  in  Gelde
nicht  abzuschaͤtzen  ist.  «

Hieraus  ergiebt  sich,  daß  die  Beschwerde  die  von  einander  abweichenden
Bestimmungen  beider  Erkenntnisse,  nicht  aber  den  Theil  derselben  betreffen  muß,
in  dem  sie  beide  uͤbereinsimmen.  Wenn  daher  z.  B.  der  Klaͤger  in  der  ersten
Instanz  voͤllig,  in  der  zweiten  theilweise  abgewiesen,  oder  wenn  er  in  der  ersten
Instanz  unbedingt  abgewiesen  worden,  in  der  zweiten  aber  ihm  oder  dem  Verklagten
  ein  Eid  auferlegt  wird,  von  dessen  Ableistung  oder  Nichtableistung  die
Bestärtigung  des  ersten  Erkenn#nisses,  im  entgegengesetzten  Falle  aber  eine  Abdnderung
  zu  seinen  Gunsten  abhüängig  ist,  so  kann  der  Kläger  nicht  zur  Revision
  verstattet  werden,  weil  in  beiden  Fällen  die  Beschwerde  gegen  das  zweite
Erkenntniß  nicht  darauf  gerichter  werden  kann,  daß  dasselbe  günstiger  für  ihn
ausgefallen  sei,  sondern  nur  denjenigen  Theil  der  Entscheidung  zum  Gegenstande
haben  könnte,  den  ihm  weder  das  erste  noch  das  zweite  Erkenntniß  zugesprochen
haben,  worin  also  beide  übereinstimmen.  Eben  so  ist  die  Revision  unzulässig,
wenn  der  Perklagte  in  der  ersten  Instanz  verurtheilt  worden,  und  das  Erkenntniß
  in  der  zweiten  theilweise  zu  seinen  Gunsten  ausgefallen  ist.

In  allen  diesen  Fallen  würde  die  Beschwerde  nicht  auf  die  Werschiedenheit
  der  Ansichten  der  beiden  Richter,  welche  zu  seinem  Vortheil  eine  theilweise
  Abänderung  herbeigeführt  har,  sich  gründen,  sondern  auf  die  Gleichmaßigkeic
  ihrer  Entscheidung  für  den  Theil  des  Erkenntnisses,  den  er  geändert  wissen
  will.  Die  Enrscheidungsgründe  können  zwar  in  beiden  Erkenntnissen  durchaus
  verschieden  sein.  Darauf  kommt  es  aber  nicht  an,  weil  das  Rechtsmittel
der  Revision  nur  gegen  den  entscheidenden  Theil  des  Erkenntnisses,  d.  h.  die
VWorte  der  Erkenntnißformel,  nicht  gegen  die  Ausführung  desselben  gerichtet
werden  kann.

Bei  der  Redaktion  der  Verordnung  ist  die  Fassung  des  5.  2.  gewählt
worden,  um  die  Zweifel  zu  beseitigen,  welche  die  unbestimmten  Ausdrücke  über
die  Bedingungen  der  Revision  im  6.  2.  Titel  15.  Thl.  I.  der  Allg.  Ger.  Ord.
umd  im  6.  129.  des  Anhangs,  zulassen.

5.  Die  Feststellung  des  Streitgegenstandes,  wovon  die  Beurthellung,
  ob  ein  oder  das  andere  Rechtsmittel  zul  dssig  ist,  abhängt,
  ist  Sache  des  prozeßleitenden  Richters.  «

Derselbe  muß,  wenn  die  Unschätzbarkeit  oder  der  Geldwerth  des  Streitgegenstandes
  nicht  klar  vorliegen,  die  Erklrungen  der  Parteien  zeitig,  noch
wüährend  der  Instruktion  des  Prozesses,  erfordern  und  den  Streit  darüber  zur
Entscheidung  des  Geheimen  Ober-Tribunals  vorbereiten.

Zum  65.  3.

6.  Ausgeschlossen  von  der  Revision  sind  die  im  #.  3.  der  Verordnung

  benannten  Schwängerungssachen  auch  alsdann,  wenn  da-(Ne.
  1995.)  uU  2  mit