Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  7.

Ist  auf  dem  Blatte  eines  Grundstücks  ein  Erbbaurecht  eingetragen,  so  ist  auf
Antrag  für  dieses  Recht  ein  besonderes  Grundbuchblatt  anzulegen.  Die  Anlegung
erfolgt  von  Amtswegen,  wenn  das  Recht  veräußert  oder  belastet  werden  soll.

Die  Anlegung  wird  auf  dem  Blatte  des  Grundstücks  vermerkt.

§.  8.

Rechte,  die  dem  jeweiligen  Eigenthümer  eines  Grundstücks  zustehen,  sind  auf
Antrag  auch  auf  dem  Blatte  dieses  Grundstücks  zu  vermerken.  Antragsberechtigt  ist
der  Eigenthümer  des  Grundstücks  sowie  Jeder,  dessen  Zustimmung  nach  §.  876  Satz  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  zur  Aufhebung  des  Rechtes  erforderlich  ist.

Der  Vermerk  ist  von  Amtswegen  zu  berichtigen,  wenn  das  Recht  geändert
oder  aufgehoben  wird.

§.  9.

Urkunden,  auf  die  eine  Eintragung  sich  gründet  oder  Bezug  nimmt,  sind
von  dem  Grundbuchamt  aufzubewahren.  Die  Herausgabe  einer  solchen  Urkunde
darf  nur  erfolgen,  wenn  statt  der  Urkunde  eine  beglaubigte  Abschrift  aufbewahrt
  wird.

Ist  über  das  einer  Eintragungsbewilligung  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft
eine  Urkunde  errichtet,  so  können  die  Betheiligten  die  Urkunde  oder  eine  beglaubigte
Abschrift  dem  Grundbuchamte  zur  Aufbewahrung  übergeben.

§.  10.

Eine  Eintragung  in  das  Grundbuch  ist  nicht  aus  dem  Grunde  unwirksam,
weil  ein  Grundbuchbeamter  sie  bewirkt  hat,  der  von  der  Mitwirkung  bei  der  Eintragung
  kraft  Gesetzes  oder  in  Folge  einer  Ablehnung  ausgeschlossen  ist.

§.  11.

Die  Einsicht  des  Grundbuchs  ist  Jedem  gestattet,  der  ein  berechtigtes  Interesse
darlegt.  Das  Gleiche  gilt  von  Urkunden,  auf  die  im  Grundbuche  zur  Ergänzung
einer  Eintragung  Bezug  genommen  ist,  sowie  von  den  noch  nicht  erledigten  Eintragungsanträgen.


Soweit  die  Einsicht  des  Grundbuchs,  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Urkunden  und
der  noch  nicht  erledigten  Eintragungsanträge  gestattet  ist,  kann  eine  Abschrift  gefordert
werden;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

§.  12.

Verletzt  ein  Grundbuchbeamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm  obliegende
Amtspflicht,  so  trifft  den  Betheiligten  gegenüber  die  im  §.  839  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  bestimmte  Verantwortlichkeit  an  Stelle  des  Beamten  den  Staat  oder  die
Körperschaft,  in  deren  Dienste  der  Beamte  steht.  Das  Recht  des  Staates  oder  der
Körperschaft,  von  dem  Beamten  Ersatz  zu  verlangen,  bleibt  unberührt.

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