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Verweigerung des Gutachtens. Das Gericht kann auch aus
anderen Gründen einen Sachverständigen von der Verpflich-
tung zur Erstattung des Gutachtens entbinden.
Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten als Sachver-
ständigen findet nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde des
Beamten erklärt, daß die „Vernehmung den dienstlichen Inter-
essen Nachteile bereiten würde.
Wer bei einer richterlichen Entscheidung mitgewirkt hat, soll
über Fragen, die den Gegenstand der Entscheidung gebildet
haben, nicht als Sachverständiger vernommen werden.
Auszug aus dem bayerischen Berggesetz.
Vom 13. August 1910. (GVBl. 1910 S. 815.)
Art. 94. Auf Bergwerken, welche mehr als 20 Arbeiter
beschäftigen, sind ständige Arbeiterausschüsse einzusetzen.
Als solche gelten nur jene Vertretungen, deren Mitglieder
in ihrer Mebryahl. den volljährigen Arbeitern des Bergwerks,
der betreffenden Betriebsabteilung oder der mit dem Bergwerk
verbundenen Betriebsanlagen aus ihrer Mitte in unmittelbarer
und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter
kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen Abteilungen
des Betriebes erfolgen.
# Bergwerksbetrieben, die in der Regel nicht mehr als
zweihundert Arbeiter beschäftigen, müssen dem ständigen Ar-
beiterausschuß mindestens drei nach Maßgabe des Abs. 2 ge-
wählte Vertreter der Arbeiter angehören; diese Mindestzahl
erhöht sich in Bergwerksbetrieben, die in der Regel mehr als
weihundert Arbeiter beschäftigen, im Verhältnis zur Zahl der
bbeiter, und zwar für je dreihundert Arbeiter um einen Ver-
eter.
Alrt. 95. Die Wahl hat in Bergwerksbetrieben, in denen
m der Regel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt werden,
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl derart stattzufinden,
daß neben den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgruppen
entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. Hierbei kann die
timmenabgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis
zu einem in der Arbeitsordnung festzusetzenden Zeitpunkt vor
er Wahl einzureichen sind.