— 117 —
„ Mündliche Anmeldungen nehmen die Hilfsdienstmeldestellen
¾! bestimmten Formblättern (Beilage 1 und 2 der Entschließung
es K. Staatsministeriums des Innern vom 17. Dezember 1916
Nr. 140 a 55, MABl. S. 271) auf. »
Für schriftliche Anmeldungen geben die Hilfsdienstmelde-
stellen die Formblätter kostenlos an die Beteiligten ab. Sie
behen diesen auch auf Wunsch bei der Ausfüllung der Form-
ätter an die Hand.
Die Gemeindebehörden und die nach § 5 Abs. 2 zugelassenen
Hilfsdienstmeldestellen können ihren edarf an Formblättern
on dem nächstgelegenen gemeindlichen Arbeitsamt kostenlos be-
ziehen. Die gemeindlichen Arbeitsämter erhalten die Form-
blätter vom Hauptarbeitsamt München zugesandt.
d § 14. Die Hilfsdienstpflichtigen haben sich bei der Anmel-
ung auf Verlangen der Hilfsdienstmeldestelle über ihre Person
und ihre bisherige Beschäftigung auszuweisen sowie die vorge-
"S1 riebenen Bescheinigungen über die Lösung des bisherigen Be-
S ä#ftigungsverhältnisses vorzulegen.
Die Arbeitgeber haben bei der Anmeldung offener Stellen
auf Verlangen der Hilfsdienstmeldestelle dieienigen Auskünfte
u geben, die notwendig sind, um zu ermessen, ob die angebotene
telle eine solche im Hilfsdienst ist.
§ 15. Die militärischen Beschäftigungsstellen nehmen in der
Regel keine unmittelbaren Anmeldungen für den Hilfsdienst an;
sie geben ihren Bedarf an Hilfskräften dem nächstgelegenen ge—
meindlichen Arbeitsamt oder dem zuständigen Hauptarbeits-
au
dz In Abänderung des KME. vom 26. Januar 1917 Nr. 7494
ürfen offene Stellen bei militärischen Beschäftigungsstellen in
Zeitungen usw. nur durch ein Hauptarbeitsamt im Benehmen
mit der zuständigen Kriegsamtstelle (Kriegsamtnebenstelle) aus-
geschrieben werden.
§ 16. R Gemeinden, in denen ein gemeindliches Arbeits-
amt nicht besteht, geben die Gemeindebehörden die Anmeldungen
unverzüglich je nach Wunsch der Beteiligten an das nächst-
belegene gemeindliche Arbeitsamt oder an das Hauptarbeits-
ab.
§ 17. Die gemeindlichen Arbeitsämter behandeln die Stel-
engesuche und Stellenangebote nach den hierfür geltenden
rundsätzen und Bestimmungen.
la § 18. Die nach § 5 Abs. 2 als Hilfsdienstmeldestellen zuge-
ssenen nichtgewerbsmäßigen Stellen= und Arbeitsnachweise e-
iandeln die Stellengesuche und Stellenangebote nach den bei
hnen üblichen Grundsätzen. ·
S Die Leiter oder Angestellten dieser nichtgewerbsmäßigen
tellen= und Arbeitsnachweise haben die Stellengesuche und
1— tellenangebote, die sie nicht selbst innerhalb zweier Tage er-
igen können — die Leiter oder Angestellten von solchen für
daufleute und Techniker die Stellengesuche und Stellenangebote,
le sie nicht innerhalb einer Woche erledigen können —, mit den